Annahmeverzug und vorläufige Weiterbeschäftigung im Kündigungsrechtsstreit
1
Problem: Annahmeverzug wegen unwirksamer Kündigung kann vom Arbeitgeber
nicht beendet werden
1
1.2
Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Annahmeverzug
1.3
Anrechnung von unterlassenem Zwischenverdienst
1.4
Probleme für den Kündigungsrechtsstreit
3 Probleme der vorläufigen Weiterbeschäftigung
3.1
Sozialversicherungsbeiträge
3.3 Lage und Verteilung der Arbeitszeit
4
Erstattung von Arbeitslosengeld

Niemals vorschnell (z.B.
verhaltensbedingt ohne vorherige Abmahnung) kündigen. Die Unwirksamkeit der Kündigung
führt zwangsläufig zu einem Annahmeverzugslohnanspruch.
Der Annahmeverzug kann nicht dadurch beendet werden, dass dem Arbeitnehmer die
vorläufige Weiterbeschäftigung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess
angeboten wird. Die Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass der
Arbeitgeber, welcher gleichwohl an seiner Kündigung festhält, zwar bereit ist,
die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (vorläufig) anzunehmen, diese Leistung
jedoch nicht als Erfüllung der Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis
anzunehmen bereit ist. Da er die Leistung nicht als Erfüllung des
streitbefangenen Arbeitsvertrages anerkennt, kann er den Annahmeverzug durch
sein vorläufiges Weiterbeschäftigungsangebot nicht beenden. Vielmehr müsste
er, um den Annahmeverzug zu beenden, erklären, dass er die Kündigung „zurücknimmt“,
den Arbeitnehmer also so zu stellen bereit ist, als habe es die Kündigung nicht
gegeben. (in der Literatur ist dies sehr streitig, z.T. wird angenommen, dass
ein Weiterbeschäftigungsangebot bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits
den Annahmeverzug ohne weiteres beendet).
Es kann durch ein Weiterbeschäftigungsangebot
also nur die Anrechnung böswillig
unterlassenen Zwischenverdienstes gemäß § 615 Abs. 2 BGB erreicht werden,
um trotz Annahmeverzug keinen Lohn nachzahlen zu müssen. Ob diese Rechtsfolge
eingreift, hängt von der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung und damit vom
Einzelfall ab. Einem verhaltens- oder verdachtsbedingt gekündigten Arbeitnehmer
wird es wegen der diskriminierenden Folgewirkungen der Kündigung in der Regel
nicht zumutbar sein, einen Zwischenverdienst bei seinem alten Arbeitgeber zu
suchen. Von einem „böswilligen“ Unterlassen eines Zwischenverdienstes kann
dann jedenfalls nicht gesprochen werden. Anders liegt der Fall, wenn der Kündigung
ein unstreitiger Sachverhalt zugrunde liegt (bspw. Nichterscheinen zur Arbeit)
und lediglich dessen rechtliche Beurteilung in Streit steht (Zurückbehaltungsrecht
des Arbeitnehmers); dann diskriminiert den Arbeitnehmer die Kündigung nicht
unbedingt in einer Weise, dass ihm ein Zwischenverdienst bei seinem alten
Arbeitgeber unzumutbar geworden wäre.
Zudem taucht bei einem Weiterbeschäftigungsangebot
das Problem auf, dass der Arbeitgeber seine Rechtsposition im Kündigungsschutzprozess
zum Teil ad absurdum führt. Wenn er für eine fristlose Kündigung begründen
muss, dass ihm eine Weiterbeschäftigung nicht einmal bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
zumutbar gewesen wäre, dann tritt er durch sein auf Monate oder Jahre
angelegtes Weiterbeschäftigungsangebot selbst den Gegenbeweis an.
Macht der Arbeitnehmer
berechtigterweise ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Arbeitskraft
wegen offen stehender Vergütungsansprüche geltend, so ist regelmäßig eine
deswegen ausgesprochene außerordentliche und/oder ordentliche Kündigung
unwirksam (Anschluß an Senat, NZA 1985, 355 = NJW 1985, 2494 = AP Nr. 3 zu §
273 BGB). BAG, Urteil vom 09.05.1996 - 2 AZR 387/95 (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 07.12.1994 - 2 Sa 632/94)
2. Der Arbeitnehmer muss dieses Zurückbehaltungsrecht
gem. § 242 BGB unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben ausüben.
a) Danach darf er u.a. die Arbeit
nicht verweigern, wenn der Lohnrückstand verhältnismäßig geringfügig ist,
nur eine kurzfristige Verzögerung der Lohnzahlung zu erwarten ist, wenn dem
Arbeitgeber ein unverhältnismäßig hoher Schaden entstehen kann oder wenn der
Lohnanspruch auf andere Weise gesichert ist.
b) Grundsätzlich ist nur eine schon
bestehende anderweitige Sicherung des Arbeitnehmers geeignet, die Verweigerung
der Arbeitsleistung treuwidrig erscheinen zu lassen; es genügt nicht, daß die
Entstehung dieses Rechts noch von dem Eintritt weiterer Umstände abhängt.
Bereits deshalb kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich vor
Konkurseröffnung nicht auf zu erwartende Ansprüche auf Konkursausfallgeld
verweisen. BAG, Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83 (LAG Baden-Württemberg,
Urteil vom 20.04.1983 - 2 Sa 170/82).

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Der Nachzahlungsanspruch ist
gerichtlich durch bezifferte (§ 253 II Nr. 2 ZPO) Leistungsklage geltend zu
machen. Er richtet sich auf die geschuldete Bruttovergütung (vgl. MünchKomm/Schaub
§ 615 Rn. 46). Erhaltene öffentlich-rechtliche Leistungen, wie insbesondere
Arbeitslosengeld, hat der Arbeitnehmer von sich aus abzuziehen, da er insoweit
wegen des Anspruchsüberganges nach § 115 SGB X nicht mehr aktivlegitimiert
ist. Ein entsprechender Leistungsantrag könnte daher lauten: „Der Beklagte
wird verurteilt, an den Kläger EUR x brutto abzüglich EUR y erhaltenes
Arbeitslosengeld zu zahlen.“
Die Leistungsklage kann gesondert
oder im Wege einer objektiven Klagenhäufung im Kündigungsschutzprozess anhängig
gemacht werden.
BAG 5. Senat, Urteil vom 24.09.2003 - 5 AZR 282/02, AP § 151 BGB Nr. 3:
Leitsatz 3:
Gemäß § 11 Nr. 3 KSchG ist der
„Nettobetrag“ des Arbeitslosengeldes als die dem Arbeitnehmer infolge
Arbeitslosigkeit gezahlte öffentlich-rechtliche Leistung auf das Arbeitsentgelt
anzurechnen. Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die geleisteten Beiträge aus
dem Bruttobetrag des Arbeitsentgelts zu erstatten (§ 335 Abs. 3 SGB III).
Hinsichtlich
der Lage und Verteilung der Arbeitszeit können dem Arbeitnehmer kraft
Direktionsrecht des Arbeitgebers Weisungen erteilt werden, die von dem bisher üblichen
abweichen. U.U. besteht insoweit jedoch ein Risiko, dass eine derartige Ausübung
des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts unzulässig sein und damit zu einem Zurückbehaltungsrecht
für den Arbeitnehmer führen könnte. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ergibt
sich aus § 106 GewO:
„Der
Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen
näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den
Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren
Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch
hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der
Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des
Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.“
Das
Weisungsrecht ermöglicht dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig
umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen.
Dabei darf der Arbeitgeber etwa auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung
des Arbeitnehmers herbeiführen, insbesondere aber auch die Lage der Arbeitszeit
festlegen (BAG 23.06.1993 - 5 AZR 337/92 - NZA 1993, 1127, 1128; NZA23.06.1992 -
1 AZR 57/92 - NZA 1993, 89, 91; 11.02.1998 - 5 AZR 472/97 - NZA 1998, 647). Die
Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem die Arbeit beginnt und endet, kann durch
Weisung erfolgen, soweit keine anders lautende vertragliche Festlegung oder
betriebliche Übung vorliegt (BAG AP Nr. 11 zu § 4 BAT, Nr. 48, 54 zu § 611
BGB Direktionsrecht; Preis, in: ErfK, § 611 BGB Rdn. 816). Der Arbeitgeber ist
damit z.B. grundsätzlich befugt, einseitig die Lage der Arbeitszeit etwa von
Nacht- zu Tagarbeit anderweitig festzulegen oder statt fester Arbeitszeiten an
allen Tagen Wechselschicht anzuordnen (ErfK-Preis BGB § 611 Rz 816). In jedem
Fall sind aber bei der Ausübung des Weisungsrechts die Grenzen billigen
Ermessens zu beachten (vgl. LAG Mainz: 11 Sa 599/04 vom 25.11.2004 BeckRS 2005
41072). Hilfreich ist es daher, wenn ein sachlicher Grund angeführt werden
kann, warum die Verteilung der Arbeitszeit für den Arbeitgeber
betriebsorganisatorisch sinnvoller ist als die bisher praktizierte Regelung.
Sozialversicherungsbeiträge sind
gegenüber der Einzugsstelle für den Zeitraum nachzuentrichten, in welchem die
Beitragszahlung trotz Bestehens eines Arbeitsverhältnisses unterblieben ist.
Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Nur Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (§ 25
Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Zu erstatten ist zwar im Grundsatz
der Gesamtbeitrag einschließlich des Arbeitnehmeranteils. Zunächst darf jedoch
der Beitragsabzug des Arbeitnehmeranteils vom Arbeitsentgelt für die letzten
drei Gehaltsabrechnungszeiträume nachgeholt werden. Auch darüber hinaus ist
dieser Beitragsabzug rückwirkend zulässig, wenn der Abzug ohne Verschulden des
Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g SGB IV).
Soweit tarifliche Vorschriften nicht
eingreifen, kann sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines
Zwischenzeugnisses als allgemeine vertragliche Nebenpflicht ergeben. Dies wird
in Anlehnung an § 61 Abs. 2 Bundesangestelltentarifvertrag für den Fall
bejaht, dass der Arbeitnehmer einen triftigen Grund geltend machen kann (LAG Köln
v. 2. 2. 2000 NZA-RR 2000, 419, 420; LAG HE v. 28. 3. 2003 LAGReport 2004, 215).
Das Verlangen ist vom Arbeitnehmer zu begründen. Im Wesentlichen wird ein
triftiger Grund bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen des
Arbeitsverhältnisses angenommen, wenn durch sie das Vertragsverhältnis einen
erkennbaren Einschnitt erfährt. Dementsprechend können Zwischenzeugnisse bei
einer Versetzung, der Zuweisung einer neuen Tätigkeit oder längerem Ruhen des
Arbeitsverhältnisses (z.B. Wehrdienst, Erziehungsurlaub, Abgeordnetenmandat)
verlangt werden. Ein Anspruch besteht weiter beim Wechsel des Vorgesetzten, weil
der Arbeitnehmer andernfalls für längere
Zeit keine sachgerechte Beurteilung erwarten könnte (BAG 1. 10. 1998 AP BAT §
61 Nr. 2; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht - Müller-Glöge, 6. Auflage 2006,
GewO § 109 Zeugnis, Rn 102).
Im Falle vorläufiger Weiterbeschäftigung
dürfte lediglich das längere „Ruhen“ des Arbeitsverhältnisses als
triftiger Grund anzuerkennen sein, wenn der Kläger seit der Kündigung seit längerer
Zeit (i.d.R. mehr als 1 Jahr) nicht mehr beschäftigt worden ist.
Die Erstattungspflicht richtet sich
nach § 147a SGB III. Dort heißt es in Absatz 1:
„Der
Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor dem
Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmenfrist bestimmt
wird, mindestens 24 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden
hat, erstattet der Bundesagentur vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die
Zeit nach Vollendung des 57. Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für 32
Monate. Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor
Vollendung des 55. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist, der
Arbeitslose auch die Voraussetzung für eine der in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt oder
der Arbeitgeber darlegt und nachweist, dass
der Arbeitslose innerhalb der letzten zwölf Jahre
vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 die
Rahmenfrist bestimmt wird, weniger als zehn Jahre zu ihm in einem
Arbeitsverhältnis gestanden hat,"
….“
Nach § 147a I 2 Nr. 1 tritt eine
Erstattungspflicht nicht ein, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten 12
Jahre insgesamt weniger als 10 Jahre bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war.
Die Beschäftigung braucht nicht zusammenhängend gewesen und insbesondere nicht
in demselben Betrieb verrichtet worden zu sein. Anders als bei § 147a I 1 zählen
hier auch Zeiten, in denen keine Beitragspflichten gegenüber der Bundesagentur
für Arbeit bestanden (Gagel/Rolfs Rn. 119). Es wird nur darauf abgestellt, ob
das Arbeitsverhältnis insgesamt weniger als 10 Jahre bestanden hat. Für die
Berechnung der 12-Jahres-Frist ist von dem Tag auszugehen, an dem der
Arbeitslose die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld
erfüllt hat (ErfK, 6. Aufl. 2006 – Rolfs, § 147a SGB III Rn 4). Nach Ansicht
des Sozialgerichts Darmstadt sollen
Zeiten der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während eines
Bestandsschutzprozesses nicht zu berücksichtigen sein (SG Darmstadt 9. 12. 1998
NZA-RR 1999, 666, 667 f.).