diss.drktb.de - Informationen zum Arbeitsrecht, insbesondere zum Kündigungsschutz und zum Wiedereinstellungsanspruch

 

Anfechtung von Aufhebungsverträgen.pdf

Anfechtung von Aufhebungsverträgen

durch den Arbeitnehmer

A.      Problemstellung  

 

 

 

 

B.      Anfechtungsrecht wegen widerrechtlicher Drohung  

 

                I.        Drohung 

                II.       Widerrechtlichkeit

                III.      Fristerfordernis 

                IV.      Beweislast

 

A.   Problemstellung

Häufig kommt es vor, dass ein Arbeitgeber, wenn er einen Kündigungsgrund hat oder zu haben glaubt, den Arbeitnehmer vor die Wahl stellt, entweder entlassen zu werden oder einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.

Als Konsequenz des Aufhebungsvertrages entfällt der Kündigungsschutz nach dem KSchG, Kündigungsverbote (§ 9 MuSchG) oder Beschränkungen (§§ 12 ff SchwbG) greifen nicht ein. Eine Mitwirkung des Betriebsrats (§ 102 f BetrVG) ist nicht erforderlich. Sozialversicherungsrechtlich ist insbesondere die Sperrzeit von 12 Wochen / mind. ein Viertel der Anspruchsdauer nach § 144 I Nr. 1 SGB III zu bedenken.

Reut den Arbeitnehmer die vorschnelle Unterzeichnung, so kann er versuchen, den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung des Arbeitgebers mit einer Kündigung gemäß § 123 I BGB anzufechten. Die hier recht großzügige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung (Rspr.) ist allerdings nicht unproblematisch.

 

B.   Anfechtungsrecht wegen widerrechtlicher Drohung

I.              Drohung

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende einen Einfluss zu haben vorgibt.[1] Eine Drohung liegt auch in der Ankündigung einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung, denn auch diese bringt stets Nachteile für den Arbeitnehmer mit sich.[2]

 

II.   Widerrechtlichkeit

Die Widerrechtlichkeit der Drohung ist in allen Fällen zu verneinen, in denen für den Drohenden ein Recht bestand, einen anderen zur Abgabe einer Willenserklärung zu nötigen.[3]

Die Drohung mit einer ordentlichen Kündigung ist nach ständiger Rspr.[4] widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte.

Von der Rspr. wird betont, es sei nicht erforderlich, dass sich die angedrohte Kündigung in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte, denn es soll um die Frage der Anfechtung kein fiktiver Kündigungsschutzprozess geführt werden.[5]

Zunächst ging die Rspr. davon aus, ein verständiger Arbeitgeber hätte die Kündigung nur dann ernsthaft in Erwägung gezogen, wenn sie sich im Falle ihres Ausspruchs mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtsbeständig erwiesen hätte. Die jüngere Rspr. konkretisiert die Formel vom verständigen Arbeitgeber weniger streng.

Der verständige Arbeitgeber stellt die Kündigung dann nicht in Aussicht, wenn er davon ausgehen muss, sie werde mit hoher Wahrscheinlichkeit einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten (BAG, NZA 1996, 875, 877; BAG, NZA 1996, 1030 = NJW 1997, 676; BAG v. 12.08.99, 2 AZR 832/98, SAE 2000, 200, 203 m.w.N.; BAG, NZA 2000, 27; BAG, Urteil vom 06.12.2001 - 2 AZR 396/00 - NZA 2002, 731, 733).

Wichtig dabei ist, welchen Wissenstand ein verständiger Arbeitgeber zu haben hat. 

Nach dem BAG ist maßgebend der objektiv mögliche und damit hypothetische Wissenstand des Arbeitgebers.[6] Dabei werden nicht nur die ihm zum Zeitpunkt der Drohung bekannten, sondern auch die erst im Prozess gewonnenen Erkenntnisse weiterer Ermittlungen, die ein verständiger Arbeitgeber zur Aufklärung angestellt hätte, in die Beurteilung mit einbezogen.

So ist z.B. anerkannt, dass der "verständige Arbeitgeber" eine fristlose Verdachtskündigung erst dann ernsthaft erwägen wird, wenn er seinen subjektiven Wissensstand um alle objektiv möglichen Aufklärungsergebnisse erweitert hat (BAG, 16.11.1979, Az.: 2 AZR 1041/77 = AP Nr. 21 zu § 123 BGB)

In der Praxis seltener ist die Drohung mit anderen Gegebenheiten. Für die Drohung mit einer Strafanzeige kommt es nach dem BAG darauf an, ob "... bei einem bestimmten Sachverhalt ein verständiger Arbeitgeber eine Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen würde" und ob das "Gewicht des erhobenen Vorwurfs dies zulässt" (BAG, 30.01.1986, Az.: 2 AZR 196/85 unter B I 4b der Gründe, NZA 1987/91). Nach dieser Rechtsprechung kommt es auf die tatsächlich erhobenen und die die Drohung mit der Strafanzeige materiell ausfüllenden Vorwürfe im Zeitpunkt der Abgabe der angefochtenen Erklärungen der Klägerin an, nicht aber auf objektiv vorhandene, tatsächlich aber nicht thematisierte oder ausdrücklich fallen gelassene Vorwürfe.

Nach LAG Baden-Württemberg 13. Kammer, Urteil vom 10. April 1997, Az: 13 Sa 107/96, soll die Herbeiführung einer zivilrechtlichen Verpflichtungserklärung mittels Androhung einer Strafanzeige immer zu einer Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung wegen sozial inadäquater Verknüpfung zwischen an sich erlaubtem Mittel und an sich erlaubtem Zweck berechtigen.

 

III.    Fristerfordernis

Nach § 124 I BGB kann die Anfechtung der auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört (§ 124 II 1 Alt. 2 BGB).

Streitig ist, ob statt dessen die Klagefrist von 3 Wochen aus § 4 KSchG auf die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages analog anzuwenden ist.

§ 4 KSchG analog:

Vermeidung eines Wertungswiderspruchs: Hätte der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen, müsste der Arbeitnehmer die 3-Wochen-Frist einhalten. Dann kann die Rechtsstellung des Arbeitnehmers im Fall einer bloßen Androhung der Kündigung keine in zeitlicher Hinsicht wesentlich bessere sein (Schlüter/Schröder, SAE 1981, 123, 125).

Bei Annahme der Jahresfrist ist der Arbeitgeber im Grunde gezwungen, eine Feststellungsklage zu erheben, um sicher zu sein, dass er über den Arbeitsplatz disponieren kann und nicht nach § 615 BGB den Annahmeverzugslohn zu zahlen hat. Auch dieser Weg dürfte aber mangels Feststellungsinteresse verbaut sein, solange nicht der Arbeitnehmer irgendwie zu erkennen gegeben hat, dass er den Aufhebungsvertrag angreifen will.

 

IV.         Beweislast

Anders als im Kündigungsschutzprozess liegt die Beweislast für die Widerrechtlichkeit der Drohung im Anfechtungssrechtsstreit allein beim Arbeitnehmer. D.h. der Arbeitnehmer muss beweisen, dass ein veständiger Arbeitgeber die (ordentliche oder außerordentliche) Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte (BAG v. 12.08.1999, 2 AZR 832/98, SAE 2000, 200, 204 m.w.N.). Allein der Umstand, dass hier vom Arbeitnehmer der Beweis von etwas Negativem verlangt wird, rechtfertigt keine Beweislastumkehr. Der Arbeitgeber hat aber im Rahmen seiner Substantiierungspflicht die Umstände genau zu bestimmen, aus denen sich seiner Ansicht nach ein Kündigungsgrund ergibt. Der Arbeitnehmer kommt seiner Beweisführungspflicht dadurch nach, dass er diese Umstände widerlegt.

 



  [1]   Palandt - Heinrichs § 123 Rn 15 f

  [2]   BAG NZA 1992, 1023, 1024; BAG DB 1994, 279, 279

  [3]   MünchKomm - Kramer § 123 Rn 36

  [4]   BAG NZA 1987, 91, 92; BAG NZA 1992, 1023, 1024; BAG DB 1994, 279, 279 (st. Rspr.)

  [5]   BAG NZA 1992, 1023, 1024

  [6]   BAG AP Nr. 21 zu § 123 BGB; Bauer Rn 96

 

Anfechtung von Aufhebungsverträgen.pdf