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Wer trägt die Kosten der Lohnpfändung? 

Können häufige Lohnpfändungen ein Kündigungsgrund sein?

Sind arbeitsvertragliche Erstattungsregelungen für den Fall der Lohnpfändung wirksam?

 

1                   Zusammenfassung

Für eine Erstattung von Pfändungskosten im Zusammenhang mit Gehaltspfändungen fehlt es an einer Anspruchsgrundlage, wenn nicht im Einzelfall eine vertragliche Vereinbarung besteht (Preis, Der Arbeitsvertrag, 1. Aufl. 2002, II A 10 Rn 41; Zöller – Stöber, 24. Aufl. 2004, § 840 ZPO Rn 11). Dies gilt über das Arbeitsrecht hinaus auch allgemein für die Kosten / den Aufwand der Drittschuldner im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Pfändungen. Die Rechtsprechung hat sich mehrfach mit einem Kostenersatz für den bei Banken hierfür anfallenden Aufwand beschäftigt. Die Kostenfreiheit des vom Drittschuldner betriebenen Aufwandes entspricht demnach dem gesetzlichen Leitbild. So sollen sogar die eine Kostenpauschale enthaltenen Banken-AGBs nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) unwirksam sein, weil von dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in unvereinbarer Weise abgewichen werde (BGH, Urt. v. 19.10.1999 – XI ZR 8/99, NJW 2000, 651; BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/ 98, WM 1999, 1271).

 

Die Gegenauffassung wird soweit ersichtlich nur im älteren Schrifttum überhaupt vertreten und nicht (überzeugend) begründet (Zusammenfassung bei Brill, DB 1976, 2400 ff mit Nachweisen für beide Ansichten).

 

Bei der Parallele eines Kündigungsrechts bei erheblichen Lohnpfändungen geht es um atypische Ausnahmefälle und andere Interessen, weshalb sich aus dieser Rspr. m.E. für die Kostenfrage nichts gewinnen lässt.

 

2                   Beurteilung möglicher Anspruchsgrundlagen für einen Zahlungsanspruch des Arbeitgebers

2.1        Aufwendungsersatzanspruch aus Auftrag - § 670 BGB

Anders als bei einer rechtsgeschäftlichen Abtretung fehlt es bei einer Pfändungsmaßnahme an einem Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB. Der Arbeitgeber besorgt kein Geschäft, das ihm vom Arbeitnehmer übertragen worden ist. Vielmehr handelt er aufgrund gesetzlicher Pflicht im Interesse des Gläubigers und im eigenen Interesse, da er, wenn er seine Auskunftspflichten nach § 840 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt, für den daraus beim Gläubiger entstandenen Schaden nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Schadensersatz haftet. Zudem ist es Wesensmerkmal des Auftrages, dass der Auftragnehmer ein Geschäft besorgt, das dieser (theoretisch) auch selbst hätte besorgen können. Auskunft kann aber nur der Arbeitgeber erteilen. Auch Lohnberechnung und –zahlung sind nur ihm möglich.

 

2.2        Geschäftsführung ohne Auftrag - § 670, 683, 677 BGB

Für einen Aufwendungsersatzanspruch aus echter (berechtigter oder unberechtigter) GoA müsste es sich um ein fremdes Geschäft handeln.

Dies ist nicht der Fall. Durch die Bearbeitung von Pfändungen erbringt der Drittschuldner keine Dienstleistungen für den Vollstreckungsschuldner auf rechtsgeschäftlicher Grundlage, sondern handelt vorrangig im eigenen Interesse zur Erfüllung einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung. Die Auskunftspflicht des Drittschuldners gemäß § 840 Abs. 1 ZPO ist eine vom Gesetzgeber aus der allgemeinen Zeugnispflicht abgeleitete staatsbürgerliche Pflicht und dient der Gewährleistung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden funktionsfähigen Forderungsvollstreckung. Ihre Erfüllung durch Abgabe der so genannten Drittschuldnererklärung, die hierzu erforderlichen Vorarbeiten, die Prüfung der Wirksamkeit der Pfändung und deren weitere Bearbeitung liegen nicht im Interesse des Vollstreckungsschuldners, sondern im Interesse des Vollstreckungsgläubigers und des Drittschuldners selbst, der eigene Schäden im Zusammenhang mit der Pfändung, etwa durch Zahlungen ohne befreiende Wirkung oder durch die Belastung mit Schadensersatzansprüchen des Vollstreckungsgläubigers gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO, vermeiden will. Für den mit der Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflicht gemäß § 840 Abs. 1 ZPO verbundenen Arbeitsaufwand kann der Drittschuldner vom Vollstreckungsschuldner kein Entgelt verlangen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/ 98, WM 1999, 1271, 1272, 1273 f. m. w. N.; BGH, Urt. v. 19.10.1999 – XI ZR 8/99).

 

2.3        Erstattung als Teil der „Kosten der Zwangsvollstreckung“ - § 788 Abs. 1 HS 1 ZPO

§ 788 Abs. 1, 1. Hs. ZPO, der die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner auferlegt, greift zu Gunsten des Arbeitgebers nicht ein. Die Vorschrift regelt die Kostenpflicht nur zwischen den Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Dritte, zu denen bei der Lohnpfändung der Arbeitgeber gehört, sind aus der Vorschrift weder berechtigt noch verpflichtet. Der Arbeitgeber kann die Kosten auch nicht über den Zwangsvollstreckungsgläubiger nach § 788 ZPO geltend machen lassen und sie sich anschließend abtreten lassen. Da § 788 ZPO nur die Kostenverteilung zwischen Zwangsvollstreckungsgläubiger und -schuldner regelt, sind unter den Kosten der Zwangsvollstreckung auch nur die Kosten des Zwangsvollstreckungsgläubigers und nicht die des Arbeitgebers zu verstehen (vgl. Zöller – Stöber, 24. Aufl. 2004, § 788 Rn 3). Der Zwangsvollstreckungsgläubiger hat also keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten, die dem Arbeitgeber entstanden sind. Folglich kann er diese auch nicht für den Drittschuldner „eintreiben“.

2.4        Schadensersatzanspruch aus Pflichtverletzung - § 280 Abs. 1

Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Da der Arbeitnehmer die Pfändungen nicht selbst vornimmt, müssten seine ungeordnete wirtschaftliche Lebensführung und die sich daraus adäquat-kausal ergebenden betrieblichen Konsequenzen eine Verletzung der ihm obliegenden Treue- bzw. Interessenwahrungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber darstellen. Auch die aus § 242 BGB abgeleitete Treuepflicht des Arbeitnehmers geht aber wohl nicht so weit, dass er den Arbeitgeber von den Kosten der Lohnpfändung freihalten müsste. Vielmehr trägt derjenige, der eine gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen hat, auch die damit verbundenen Kosten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/ 98, WM 1999, 1271, 1272, 1273 f. m. w. N.; BGH, Urt. v. 19.10.1999 – XI ZR 8/99)

 

3                   Lohnpfändungen als Kündigungsgrund

Herausgebildet hat sich allerdings eine Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Vielzahl von Lohnpfändungen Sachgrund für eine verhaltensbedingte außerordentliche oder ordentliche Kündigung sein können.

 

Bei der ausnahmsweise zulässigen fristlosen Kündigung geht es nicht um den Aufwand für die Bearbeitung der Lohnpfändungen, sondern um eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses aufgrund der auf das Arbeitsverhältnis ausstrahlenden privaten Lebensführung des Arbeitnehmers. Die Lohnpfändungen sind hier lediglich ein Indiz zur Verfolgung ganz anderer Interessen. So kann die fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, wenn die Verschuldung und die damit einhergehende Häufung von Lohnpfändungen Ausdruck zerrütteter Lebensverhältnisse des Arbeitnehmers ist und dieser eine Vertrauensstellung einnimmt, für deren Ausfüllung er nach der Art der Verschuldung nicht geeignet erscheint (BAG v. 15.10.1992, EzA Nr. 45 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung).

 

Der Aufwand für die Bearbeitung zahlreicher Pfändungen kann nur im Ausnahmefall Sachgrund für eine ordentliche Kündigung sein. Diese kommt nur in Betracht, wenn

  1. es aufgrund der Pfändungsbearbeitungen nach objektiver Betrachtung zu wesentlichen Störungen im Arbeitsablauf oder in der betrieblichen Organisation kommt, also nicht lediglich eine geringe Beeinträchtigung vorliegt, welche der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hinzunehmen hat (MünchArbR, 2. Aufl. 2000, § 74 Rn 101).

  2. der Arbeitnehmer nicht ohnehin aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung zur Erstattung der anfallenden Kosten verpflichtet ist (Stahlhacke/Preis/Vossen, Rn 715)

  3. die Überschuldung nicht aufgrund einer anzuerkennenden Notlage erwachsen ist (Schaub, ArbRHdb -  Link, 10. Aufl. 2002, § 130 Rn 51)

und

  1. der Arbeitnehmer zuvor erfolglos abgemahnt worden ist, damit er die Möglichkeit hat, seine Verschuldung oder zumindest die Anzahl der Pfändungen abzubauen (dies ist str., bejahend Berkowsky NZA-RR 2001, 68; Schaub, ArbRHdb -  Link, 10. Aufl. 2002, § 130 Rn 51; KR – Etzel, 6. Auf. 2002, § 1 KSchG Rn 461; Hueck/v. Hoyningen-Huene § 1 KSchG Rn 344; verneinend die dafür viel kritisierte Entscheidung BAG v. 04.11.1981, DB 1982, 498).

 

4                   Wirksamkeit von arbeitsvertraglichen Erstattungsregelungen für den Fall der Lohnpfändung

Regelungen von Kostenpauschalen für die Pfändungsbearbeitung sind in Arbeitsverträgen häufig anzutreffen und aus Gründen der Vertragsfreiheit prinzipiell nicht zu beanstanden. Sie unterliegen nach dem BGB n.F. grundsätzlich der AGB-Kontrolle (BAG, Urt. v. 04.03.2004 - 8 AZR 196/03, vgl. § 310 Abs. 4 BGB) und können nach § 309 Nr. 5 b BGB unwirksam sein, wenn nicht dem Arbeitnehmer ausdrücklich der Nachweis erlaubt wird, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei als die Pauschale (Hümmerich, NZA 2003, 753, 754). Die Vorschrift gilt nach der bisher h.M. im zivilrechtlichen Schrifttum zum AGBG nicht nur für Ansprüche auf Schadensersatz, sondern auch für solche auf Aufwendungsersatz (BGH, NJW 1985, 632; BGH, NJW 1992, 3163).

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