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rechtswirksame Unterschrift.pdf

Anforderungen der Gerichte an die Lesbarkeit der Unterschrift 

bei verfahrensbestimmenden Schriftsätze

und einseitigen Willenserklärungen

Die Verfahrensordnungen schreiben vor, dass Schriftsätze mit der Unterschrift des Rechtsanwalts versehen sein müssen. Die Unterschrift soll sicherstellen, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt. Nach der Rspr. sind folgende Anforderungen zu stellen, die ebenso allgemein für einseitige Willenserklärungen (Kündigung, Anfechtung, Aufrechnung) gelten: 

Es muss sich um einen Schriftzug handeln, 

-        der einmalig ist,

-        der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt,

-        der die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet,

-        dem die Absicht zu entnehmen ist, eine volle Unterschrift zu leisten.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung aller Senate des BGH (z. B. BGH, VersR 1981, 57 m. w. Nachw.; BGH, VersR 1983, 555 und 1984, 142 und 873; BGH, Beschluss vom 29.10.1986 - IV a ZB 13/86, NJW 1987, 1333; BGH, Urteil vom 22.10.1993 - V ZR 112/92, NJW 1994,  55, 55) und auch anderer oberster Bundesgerichte (BSG, NJW 1975, 1799; BAG, NJW 1982, 1016; BFH, NVwZ 1985, 942 = Betr 1985, 1380). 

-        Teilweise wird darüber hinaus verlangt, dass der Schriftzug es einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglichen muss, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen (BGH, VersR 1981, 57 m. w. Nachw.), 

-        Zur Prüfung, ob eine Unterschrift vorliegt, kann eine dem Schriftzug beigefügte vollständige Namenswiedergabe in Maschinen- oder Stempelschrift vergleichend herangezogen werden (BGH, VersR 1992, 76 = BGH aktuell 41/91, S. 12; BGH, NJW-RR 1991, 511 = LM § 130 ZPO Nr. 15; BGH, NJW 1998, 460).

-        Nicht einheitlich beurteilt wird die Frage, ob zur Unterschrift gehört, dass mindestens einzelne Buchstaben - wenn auch nur andeutungsweise - erkennbar sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Das ist in der Rspr. die weit überwiegende Auffassung:

z.B.: BGH, NJW 1974, 1090 m. w. Nachw; BGH, NJW 1985, 1227 = LM § 130 ZPO Nr. 11 unter II 3 b m. w. Nachw.; BGH, NJW 1987, 957 = BGHRZPOO § 130 Nr. 6 - Unterschrift 1; BGH, NJW-RR 1991, 511 = LM § 130 ZPO Nr. 15 = MDR 1991, 223 unter 1 = BGHRZPOO § 130 Nr. 6 - Unterschrift 4. 

Demnach soll es auch nicht genügen, dass lediglich ein Buchstabe erkennbar ist, wenn darüber hinaus keine ausreichenden individuellen Merkmale hervortreten (BGH, Urteil vom 11.02.1982 - III ZR 39/81, NJW 1982, 1467, 1467). 

A.A: BGH, Beschluss vom 08.10.1991 - XI ZB 6/91, NJW 1992, 243, 243:

„Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen; der Namenszug kann flüchtig geschrieben sein und braucht weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im ganzen lesbar zu sein (BGH, NJW-RR 1991, 511 = LM § 130 ZPO Nr. 15 = BGHRZPOO § 130 Nr. 6 - Unterschrift 4).“ 

-        Eine „Wellenlinie“ ist keine diesen Anforderungen genügende Unterschrift (BGH, Urteil vom 13.05.1992 - VIII ZR 190/91 (München), NJW-RR 1992, 1150, 1150).

-        Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (vgl. NJW 1985, 1227 = LM § 130 ZPO Nr. 11; NJW 1987, 1333 = BGHRZPOO § 130 Nr. 6 - Unterschrift 2; NJW 1989, 588 = LM § 130 ZPO Nr. 14; NJW 1992, 243 = LM H. 3/1992 § 130 ZPO Nr. 17, jeweils m. w. Nachw.). Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild (BGH, NJW 1982, 1467 = LM § 130 ZPO Nr. 9; NJW 1987, 957 = BGHRZPOO § 130 Nr. 6 - Unterschrift 1). Der Wille des Unterzeichnenden ist nur insoweit von Bedeutung, als er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BGH, Urteil vom 22.10.1993 - V ZR 112/92, NJW 1994,  55, 55). 

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