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Urlaub bei Teilzeit.pdf

Anspruch auf Urlaub / Urlaubsentgelt

bei Veränderungen der Verteilung der Arbeitszeit

eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers

 

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaub / Urlaubsentgelt, wenn sich während des Kalenderjahres Veränderungen in der Lage und Verteilung der Arbeitszeit ergeben (Bsp.: vorher: 5 Tage x 3 Std., nachher 3 Tage x 5 Stunden). 

 

1      Urlaubsentgelt

Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Hierauf hat eine bloße Veränderung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit regelmäßig keinen Einfluss.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG sind nicht nur vorübergehende Entgelterhöhungen, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, anstelle des Entgelts im Berechnungszeitraum maßgebend. Für Verdienstkürzungen gilt dies nicht. Vermindert sich der Verdienst des Arbeitnehmers z.B. durch Übertragung einer geringer bewerteten Arbeit im Urlaub, so erhält der Arbeitnehmer dennoch die Vergütung, die er im Referenzzeitraum verdient hat (BAG v. 20.09.2000, NZA 2001, 657).


2      Urlaubsdauer

Die Urlaubsdauer regelt § 3 BUrlG. Das hier vorliegende Problem wird im Gesetz nicht angesprochen:

Auch nach den Änderungen des § 3 Abs. 1 BUrlG ab 1963 beruht der Text der Vorschrift auf der z.Zt. der Kodifizierung des BUrlG noch herrschenden Praxis des Arbeitslebens, dass regelmäßig an den Tagen von Montag bis Samstag gearbeitet wurde. Der Gesetzgeber will im Grunde dem AN einen Mindesturlaub von 4 Wochen (4 x 6 Werktage) einräumen. Eine solche Aufteilung auf 6 Werktage ist indes heute nach st. Rspr. nur noch bei einer tatsächlichen Arbeitspflicht von 6 Tagen in der Woche zulässig. Besteht an einem Samstag keine Arbeitspflicht, so kann dem AN an diesem Tag auch kein Urlaub erteilt werden. Folglich kann der Samstag dann auch nicht „mitzählen“ oder eingerechnet werden (Friese Rn. 79 ff.; MüArbR/Leinemann § 89 Rn. 57 f.).

 

Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage von Montag bis Freitag hat nach ständiger Rspr. des BAG zur Folge, dass die Dauer des gesetzlichen Urlaubsanspruchs von 24 Werktagen entspr. der abweichenden Arbeitsverpflichtung an weniger Werktagen, den tatsächlichen Arbeitstagen angepasst werden muss. Das geschieht durch Umrechnung, die das Anliegen des Gesetzgebers wahrt, dem AN 4 Wochen Urlaub zukommen zu lassen. Dabei werden die im Gesetz genannten Werktage zu den vom AN geschuldeten Arbeitstagen rechnerisch zueinander in Beziehung gesetzt. Die im Gesetz genannte Dauer des Urlaubs wird durch 6 (Werktage in der Woche) geteilt und mit der Anzahl der Arbeitstage multipliziert, an denen in der Woche eine Arbeitsverpflichtung besteht. Das führt bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die Tage von Montag bis Freitag zu einem Anspruch von 24 (Urlaubstage) x 5 (Arbeitstage pro Woche) : 6 (Werktage pro Woche) = 20 Tagen Urlaub (erstmals mehr beiläufig BAG v. 8. 3. 1984 AP BUrlG § 13 Nr. 15; ausdrücklich BAG v. 27. 1. 1987, AP BUrlG § 13 Nr. 30 = NZA 1987, 462; BAG v. 25. 2. 1988, AP BUrlG § 8 Nr. 3 = NZA 1988, 607; BAG v. 10. 2. 1997, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 13 = NZA 1997, 1123; BAG v. 8. 9. 1998, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 216 = NZA 1999, 665).

 

Wird die regelmäßige Arbeit auf weniger als 5 Tage in der Woche verteilt, so gelten dieselben Grundsätze. Bei einer Verteilung der vom AN geschuldeten Arbeitszeit auf vier (BAG v. 20. 6. 2000, AP BUrlG § 3 Fünf-Tage-Woche Nr. 15 = NZA 2001, 622; BAG v. 14. 2. 1991, AP BUrlG § 3 Teilzeit Nr. 1 = NZA 1991, 777) drei, zwei oder ein Werktag(e) in der Woche ergibt sich ein Freistellungsanspruch des AN für sechzehn, zwölf, acht und vier gesetzliche Urlaubstage.

 

Komplizierter ist die Berechnung der Urlaubsdauer, wenn eine Umverteilung der Arbeit im Laufe des Kalenderjahres erfolgt wie beim Übergang von Vollzeitbeschäftigung zur Teilzeitbeschäftigung. In diesem Fall sind die Ansprüche für die entspr. Abschnitte gesondert zu berechnen (vgl. BAG v. 28. 4. 1998, AP BUrlG § 3 Nr. 7 = NZA 1999, 156 für den übertragenen Urlaub). Rechtliche Bedenken hiergegen, weil die Urlaubsdauer nicht zu Jahresbeginn sicher festgestellt werden kann, sind unberechtigt, zumal das Gesetz selbst in § 5 BUrlG Fälle der nachträglichen Berechnung kennt (ErfK, 5. Aufl. 2005 – Dörner, § 3 BUrlG Rn 26).

 

Umstritten ist dabei lediglich der (Sonder)Fall, dass Resturlaub aus dem Vorjahr übertragen wird und sich ab dem neuen Kalenderjahr die Verteilung der Arbeitszeit ändert (für eine Neuberechnung auch des übertragenen Urlaubsanspruchs: BAG v. 28. 4. 1998, AP BUrlG § 3 Nr. 7 = NZA 1999, 156; dagegen: ErfK, 5. Aufl. 2005 – Dörner, § 3 BUrlG Rn 65).


3      Beispielrechnung

Ein AN mit Anspruch auf 24 Werktage Urlaub ist im Kalenderjahr zunächst an 5 Tagen in der Woche tätig geworden und hat während dieser Zeit 7 Urlaubstage genommen. Für den Rest des Kalenderjahres wird er an 3 Tagen in der Woche tätig sein.

 

Der am Jahresanfang zunächst gegebene Jahresurlaubsanspruch war durch Umrechnung zu ermitteln: 24 x 5 (Arbeitstage pro Woche) : 6 (Werktage gem. BUrlG) = 20 Urlaubstage. Der bis zur Änderung der Lage der Arbeitzeit verbrauchte Urlaubsanteil beträgt daher 7/20. Die verbliebenen 13/20 sind neu zu berechnen:

 

24 (Werktage Urlaubsanspruch) x 13/20 (verbleibender Anteil) x 3 (Arbeitstage pro Woche) : 6 (Werktage gem. BUrlG) = 7,8 Werktage, gerundet nach § 5 Abs. 2 BUrlG analog = 8 Urlaubstage

 

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