|
Ein Service von
|
Dieser Beitrag wurde geschrieben für
|
Frei verfügbar unter der |
Rechtspr.txt (umfangreiche Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch)
|
Als Wiedereinstellungsanspruch bezeichnet man den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu den Bedingungen des zuvor wirksam gekündigten Arbeitsvertrages.
Ein Wiedereinstellungsanspruch kann immer dann in Betracht kommen, wenn sich nach wirksamer Kündigung die für die Kündigung maßgeblichen Umstände so ändern, dass der Kündigungsgrund praktisch „entfällt“. In diesen Fällen erscheint also der Verlust des Arbeitsplatzes in der Rückschau nicht mehr gerechtfertigt.
Der Wiedereinstellungsanspruch knüpft an eine wirksame Kündigung
an, setzt also voraus, dass der Arbeitnehmer seinen Kündigungschutzprozess
verliert oder jedenfalls bei rechtzeitiger Klage innerhalb der Dreiwochenfrist
des § 4 Kündigungsschutzgesetz
(KSchG) verloren hätte. M.a.W.: Für eine Wiedereinstellung ist dort kein
Platz, wo der Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutzprozess mit Erfolg hätte fürhren
können. Die Einreichung einer Kündigungsschutzklage ist indes keine
Voraussetzung für die spätete erfolgreiche Durchsetzung eines
Wiedereinstellungsanspruchs. Da ein Wiedereinstellungsanspruch geeignet ist,
die Wertung des KSchG im Einzelfall aufzuheben, ist er an strenge
Voraussetzungen gebunden.
Seit Jahrzehnten in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
anerkannt ist der Wiedereinstellungsanspruch in dem Fall, dass ein
Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer schweren Verfehlung, typischerweise
einer Straftat (z.B. Diebstahl im Betrieb, Unterschlagung), außerordentlich
(fristlos)
gekündigt wird (Verdachtskündigung) und sich später aufgrund neuer
Erkenntnisse seine Unschuld herausstellt.
Seit einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 1997 erkennt das BAG den
Wiedereinstellungsanspruch in ständiger Rechtsprechung auch in Fällen der
ordentlichen Kündigung an, wenn der zum maßgeblichen Zeitpunkt (Zugang der Kündigung)
gegebene Kündigungsgrund später entfällt. Seitdem sind zum Hauptfall der
ordentlichen Kündigung, der betriebsbedingten Kündigung, zahlreiche
Entscheidungen zum Wiedereinstellungsanspruch ergangen.
Wiedereinstellungsansprüche sind nicht selten als Hilfsanträge im Kündigungsschutzprozess
zu finden. Der Antrag lautet dann etwa:
„wird beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom … nicht aufgelöst wurde (Feststellungsantrag, § 4 KSchG), sondern darüber hinaus fortbesteht (allgemeiner Feststellungsantrag, § 256 ZPO),
2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu Ziff. 1 unter Wahrung der zurückgelegten Beschäftigungszeit anzunehmen.(Wiedereinstellungsantrag)"
Allgemein anerkannt ist der Wiedereinstellungsanspruch für den Fall der Kündigung des Arbeitnehmers wegen Verdachts einer schweren Verfehlung, typischerweise einer Straftat (Verdachtskündigung), wenn sich später die Unschuld des Arbeitnehmers herausstellt. Der Wiedereinstellungsanspruch besteht in diesem Fall zeitlich unbegrenzt. In dieser Fallgruppe ist der Wiedereinstelllungsanspruch von erheblicher praktischer Bedeutung. Der wiedereinstellungsanspruch ist das Korrektiv für den Sonderkündigungsgrund "Verdacht".
In der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist hingegen, unter welchen engen Voraussetzungen ein Wiedereinstellungsanspruch besteht, wenn einem Arbeitnehmer wirksam ordentlich (d.h. unter Einhaltung der Kündigungsfrist) gekündigt wurde und der Kündigungsgrund später entfällt. Das BAG begrenzt den Wiedereinstellungsanspruch zeitlich auf den Ablauf der Kündigungsfrist begrenzt, d.h., die kündigungsrelevanten Umstände müssen sich noch vor dem Entlassungstermin grundlegend ändern (zeitliche Grenze der Anspruchsentstehung). Daneben gibt es weitere enge Voraussetzungen, an denen der Anspruch in der Praxis häufig scheitert. Insbesondere wird verlangt, dass der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Wiedereinstellungsverlanges noch nicht mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt sein darf (zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit); hierauf kommt es ausnahmsweise nicht an, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz "treuwidrig" bzw. "bösgläubig" mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt. Weiter wird der Anspruch an eine weitere zeitliche Grenze der Anspruchsgeltendmachung gebunden. Dabei wird überwiegend verlangt, dass der Arbeitnehmer seine Wiedereinstellung innerhalb von 3 Wochen nach Wegfall des Kündigungsgrundes klageweise geltend machen muss, wenn der Arbeitgeber eine Wiedereinstellung ablehnt (in Anlehnung an § 4 KSchG).
Bei der betriebsbedingten Kündigung geht es um den Fall, dass zum Zeitpunkt der Kündigung der Wegfall des Arbeitsplatzes des Gekündigten konkret bevorstand (Prognose), sich später jedoch (etwa wegen einer geänderten unternehmerischen Entscheidung) herausstellt, dass der Arbeitsplatz unerwartet erhalten bleiben wird.
In dieser wichtigsten Fallgruppe des allgemeinen Wiedereinstellungsanspruchs ist nach wie vor vieles unklar. So wird z.B. teilweise mit guten Gründen vertreten, dass es nicht einschränkend darauf ankommen darf, ob zum Zeitpunkt des Wiedereinstellungsverlangens oder der Klageerhebung noch ein freier Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden ist. Argument: Der Arbeitgeber, der den Wegfall des Kündigungsgrundes durch seine geänderte Unternehmerentscheidung selbst herbeiführt, muss den unerwartet erhalten gebliebenen bzw. neu entstandenen Arbeitsplatz dem Gekündigten selbst anbieten.
Bei der personenbedingten Kündigung (insbesondere Kündigung wegen Krankheit) kann ein Wiedereinstellungsanspruch dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer nach der Kündigung (etwa durch eine geänderte Diagnose des Arztes, wegen erfolgreicher Operation oder Alkoholtherapie) wieder uneingeschränkt arbeitsfähig wird.
Bei der verhaltensbedingten Kündigung könnte ein Wiedereinstellungsanspruch allenfalls bei Wohlverhalten während der Kündigungsfrist entstehen. Dass wird aber fast einhellig abgelehnt.
In diesen 3 Fallgestaltungen der ordentlichen Kündigung könnte man sich fragen, warm es überhaupt eines Wiedereinstellungsanspruchs bedarf und nicht vielmehr bereits die Kündigung unwirksam ist. Warum gewinnt der Arbeitnehmer in diesen Fällen nicht bereits seinen Kündigungsschutzprozess nicht (dann wäre bereits die Kündigung unwirksam, so dass es eines Wiedereinstellungsanspruchs bedürfte)?
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Insofern gesteht das Gesetz dem Arbeitgeber das Recht zu, auf zukünftige Entwicklungen schon vorab zu reagieren und das Arbeitsverhältnis zu beenden. Allein die Prognose des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Kündigung (dass z.B. der Arbeitsplatz aus betriebsbedingten Gründen wegfallen wird oder mit einer Genesung des erkrankten Arbeitnehmers innerhalb eines zumutbaren Zeitraums nicht zu rechnen ist) rechtfertigt folglich die Kündigung [Prognoseprinzip im Kündigungsschutzrecht]. Später eintretende Umstände berühren die Wirksamkeit der einmal ausgesprochenen Kündigung also nicht. Der Grund dafür liegt in der Dogmatik des allgemeinen Zivilrechts (das Arbeitsrecht ist ein Teil davon). Die Wirksamkeit der Ausübung aller [Gestaltungsrecht]e (das sind neben der Kündigung die Anfechtung und die Aufrechnung) beurteilt sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt ihrer Ausübung. Die Rechtsprechung ist nicht bereit, dies für das Kündigungsschutzrecht anders zu handhaben. Die mit dieser Rechtsauffassung verbunden Härten für den Kündigungsschutz werden mit dem allgmeinen Wiedereinstellungsanspruch teilweise ausgeglichen.
Die Wiedereinstellungspflicht konkretisiert die Pflicht zur Rehabilitierung des Arbeitnehmers. Sie ergibt sich insoweit aus dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Artt. 1 I, 2 I GG). Die auf die Ausübung der Sonderkündigungsbefugnis wegen „Verdachts“ zurückgehenden diskriminierenden Folgewirkungen berühren den Arbeitnehmer in seiner Individualsphäre, zu der auch das berufliche Wirken gehört. Eine Grundrechtsverletzung wird daraus, wenn dem besonderen Kündigungsrecht nachträglich die Grundlage entzogen wird, der Arbeitgeber sich aber weigert, den Arbeitnehmer in angemessener Weise, also durch seine Wiedereinstellung, zu rehabilitieren.
Neben diesem Ansatz gibt es weitere Erklärungen für die „Anspruchsgrundlage“ des Wiedereinstellungsanspruch nach Verdachtskündigung und Entkräftung des Verdachts. Über das Ergebnis besteht jedoch Einigkeit.
Die Funktion des allgemeinen Wiedereinstellungsanspruchs ist ebenso wie die Einschränkungen, unter den er anzuerkennen ist, nach wie vor ungeklärt. Seit Ende der 80er Jahre haben sich zunächst mehrere Instanzgerichte für die Anerkennung eines Wiedereinstellungsanspruchs ausgesprochen, wenn sich die kündigungsbegründende Prognose des Arbeitgebers später als nicht mehr haltbar herausstellt. Schließlich hat sich auch der 2. Senat des BAG in seiner grundlegenden Entscheidung vom 27.02.1997 dem angeschlossen und einen Wiedereinstellungsanspruch für unterschiedliche Fallgestaltungen nach betriebsbedingter und krankheitsbedingter Kündigung seitdem in ständiger Rechtsprechung befürwortet. Grundlegend für universelle Begründungsansätze eines Wiedereinstellungsanspruchs ist die Entscheidung des 2. Senats vom 27.02.1997, die in lockerer Folge eine ganze Reihe unterschiedlicher rechtsdogmatischer Erwägungen anführt (Korrektur einer prognosebedingten einseitigen Risikoverteilung, Schutzzweck des § 1 KSchG, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitgebers, anspruchsbegründende Wirkung des § 242 BGB, Vertrauensschutz, Recht des Arbeitnehmers aus Art. 12 GG, seinen Arbeitsplatz nicht grundlos zu verlieren), welche die spätere Rechtsprechung mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung aufgreift. Da die einzelnen Fallgruppen des Wiedereinstellungsanspruchs erhebliche Unterschiede aufweisen, wird im Schrifttum bezweifelt, dass nur einer dieser Ansätze die Rechtsgrundlage eines alle Fallkonstellationen umfassenden Anspruchs liefern kann.
Betriebsbedingte Kündigung – Wiedereinstellungsanspruch
Betriebsübergang – Schuhproduktion
Wiedereinstellungsanspruch nach Betriebsübergang
Wiedereinstellung nach Betriebsübergang in der Insolvenz
Wiedereinstellungsanspruch-DISS.pdf
(Volltextdokument)
Rechtspr.txt (umfangreiche Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch)
(Ausschnittsweise Wiedergabe des Volltext-Downloads)
Erhält ein Arbeitnehmer gegen seinen Willen die Kündigung, bedeutet dies für ihn in der Regel nicht nur einen schweren Schicksalsschlag, sondern nicht selten auch den Beginn einer juristischen Auseinandersetzung mit höchst ungewissem Ausgang. Selbst geschulte Juristen sehen sich in der Regel nicht in der Lage, den Ausgang solcher Verfahren sicher zu prognostizieren. Wesentlicher Grund für die Unwägbarkeiten ist das im Kündigungsschutzrecht inzwischen allgemein anerkannte Prognoseprinzip. Nach ständiger Rspr. des BAG hängt die Kündigungsberechtigung für den Arbeitgeber im Anwendungsbereich des KSchG von einer zutreffenden Prognosestellung ab. Die Prognose besteht in einer Wahrscheinlichkeitsthese über den späteren Eintritt oder Nichteintritt unterschiedlicher Umstände. So muss der Arbeitgeber z.B. für die betriebsbedingte Kündigung im Kündigungszeitpunkt prognostizieren, dass sich für den Arbeitnehmer auch in Zukunft eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen nicht mehr wird finden lassen. Nur eine stimmige Prognose rechtfertigt eine wirksame Kündigung.
Das Prognoseprinzip wurde von Preis herausgearbeitet und ergänzt das wegen der dem Arbeitsrecht innewohnenden sozialen Komponente ebenfalls zu beachtende Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Inzwischen misst die fast einhellige Lit. dem Prognoseprinzip eine große Bedeutung bei. Seine Grundlage findet es im Wortlaut des § 1 II 1 und 2 KSchG, der insoweit unmissverständlich auf die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers abstellt und damit eine zukunftsorientierte Aussage enthält.
Ausgangspunkt für die Frage nach einem Wiedereinstellungsanspruch ist stets eine widerlegte kündigungsbegründende Prognose. Wie jede Prognose ist auch die kündigungsbegründende Prognose mit dem Risiko verbunden, dass sie durch die weitere Entwicklung nicht bestätigt, sondern widerlegt wird. Wird eine Prognose nach Zugang der Kündigung widerlegt, so muss sie deshalb nicht zwangsläufig ihre rechtfertigende Wirkung für die Kündigung verlieren. Immerhin war die Prognose zum Kündigungszeitpunkt zutreffend. Dem Arbeitgeber kann daher eigentlich auch kein Vorwurf gemacht werden, wenn er zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung alles bedacht hat, was zu bedenken war. Gleichwohl erscheint der Verlust des Arbeitsplatzes aus der Sicht einer abschließenden Sachverhaltsbewertung problematisch und könnte als willkürlich und nicht gerechtfertigt angesehen werden.
Dies ist der Anknüpfungspunkt für die Frage nach einem Wiedereinstellungsanspruch. Ein solcher Wiedereinstellungsanspruch könnte den endgültigen Arbeitsplatzverlust verhindern, wenn im Ausnahmefall der im Kündigungszeitpunkt noch gegebene Kündigungsgrund schon bald ins Wanken gerät. Der in den letzten Jahren wieder in den Blickpunkt des Interesses gerückte Wiedereinstellungsanspruch dient damit vor allem der Billigkeit im Ergebnis. Ziel ist ein gerechter Interessenausgleich, der die Beschränkungen des starren Kündigungsschutzes im Einzelfall überwinden soll, ohne die durch die Kündigungsbefugnis vermittelte Rechtssicherheit zu sehr zu beeinträchtigen. Das Arbeitsrecht lebt in vielen Fragen von solchen Billigkeitsüberlegungen. Sie alle sind ihrer Natur nach dogmatischen Bedenken ausgesetzt. Für echte Ansprüche gilt das in besonderer Weise, weil sie ohne eine Anspruchsgrundlage nicht auskommen. Es wird ihnen daher i.d.R. auch nur um eine Korrektur atypischer Ausnahmefälle gehen. So verhält es sich auch mit dem Wiedereinstellungsanspruch, dessen praktische Relevanz entgegen zahlreicher Befürchtungen nach wie vor gering ist. Aus Arbeitgebersicht ist die Möglichkeit eines Wiedereinstellungsanspruchs zwar ein Quell von Unsicherheit. Das gilt allerdings auch und wegen der weitergehenden Rechtsfolge noch mehr für das häufig kaum näher begründete Nachschieben von im Kündigungszeitpunkt noch unbekannten Umständen im Kündigungsschutzprozess.
sonstigen Wiedereinstellungsansprüchen
Seit jeher anerkannt ist der Wiedereinstellungsanspruch nur in Sonderfällen, insbesondere für die sich später als unberechtigt herausstellende Verdachtskündigung. Seit Ende der 80er Jahre haben sich zunächst mehrere Instanzgerichte für die Anerkennung eines Wiedereinstellungsanspruchs ausgesprochen, wenn sich die kündigungsbegründende Prognose des Arbeitgebers später als nicht mehr haltbar herausstellt. Schließlich hat sich auch der 2. Senat des BAG in sener grundlegenden Entscheidung vom 27.02.1997 dem angeschlossen und einen Wiedereinstellungsanspruch für unterschiedliche Fallgestaltungen nach betriebsbedingter Kündigung seitdem in ständiger Rspr. befürwortet. Im Schrifttum wird ein Wiedereinstellungsanspruch ebenfalls mehrheitlich befürwortet, andererseits aber auch aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt.
Nicht in diesen Problemkreis gehören dagegen spezielle Wiedereinstellungsansprüche, die aus verschiedenen außerhalb des Kündigungsschutzrechts liegenden Umständen abgeleitet werden und in Einzelfällen immer schon eine Rolle spielten. So ist beispielsweise ein Wiedereinstellungsanspruch nach (inzwischen überkommener) lösender Aussperrung im Arbeitskampf oder auf der Grundlage eines vom Arbeitgeber im Einzelfall zurechenbar gesetzten Vertrauenstatbestandes bejaht worden. Darüber hinaus sind auch tarifliche oder einzelvertragliche Wiedereinstellungsklauseln möglich. Schließlich kommen auch eine Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung als Anspruchsgrundlagen in Betracht. Diese Wiedereinstellungsansprüche sind nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung, weil sie nicht auf dem kündigungsschutzrechtlichen Prognoseprinzip beruhen, sondern auf speziellen Normen oder Vereinbarungen. Im Folgenden wird der Begriff „Wiedereinstellungsanspruch“ nur im Sinne eines solchen Anspruchs gebraucht, der auf der Widerlegung der kündigungsbegründenden Prognose beruht.
[...]
1.
Beurteilungszeitpunkt
für
Wirksamkeit der prognosebedingten Kündigung
1.1
Grundsatz
Der Beurteilungszeitpunkt
für
die Wirksamkeit der Kündigung stimmt mit dem Beurteilungszeitpunkt für die vom
Arbeitgeber anzustellende kündigungsbegründende Prognose überein. Maßgeblich
ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung.
Der Arbeitgeber verhält sich auch nicht rechtsmissbräuchlich,
wenn er sich – überflüssigerweise – auf die Wirksamkeit der Kündigung
beruft, obwohl die kündigungsbegründende Prognose bereits widerlegt wurde.
1.2
Berücksichtigung neuer Beweisumstände, keine Berücksichtigung neuer
Kausalverläufe
Für die Wirksamkeit der Kündigung unbeachtlich ist das
weitere tatsächliche Geschehen nach dem Zugang der Kündigung, da hierdurch
jeweils ein neuer Kausalverlauf begründet wird. Neue Kausalverläufe
rechtfertigen allenfalls eine neue Kündigung.
Neue Beweisumstände dagegen, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch unbekannt
waren, werden im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich berücksichtigt.
Das gilt insbesondere auch für die krankheitsbedingte Kündigung aufgrund
einer Fehldiagnose
des
behandelnden Arztes.
Eine Ausnahme gilt lediglich für die Verdachtskündigung.
1.3
Ausnahmsweise keine Berücksichtigung nachträglich bekanntgewordener
Beweisumstände bei der Verdachtskündigung
Für die Verdachtskündigung bleiben ausnahmsweise nachträgliche Erkenntnisse
über die Tatbegehung außer Betracht. Eine andere Sichtweise würde die Grenzen
zur Tatkündigung
verwischen
und sogar auf eine Negation der Kündigungsbefugnis hinauslaufen, wonach der
sorgfältig ermittelte Verdacht selbst und der durch ihn bedingte
Vertrauensfortfall die Kündigung rechtfertigt. Lässt der Arbeitgeber bei der
Sachverhaltsaufklärung keine genügende Sorgfalt walten, so ist die bereits Kündigung
rechtsunwirksam. Beachtet er aber jede zumutbare Sorgfalt, so braucht er sein
Kündigungsrecht auch im Kündigungsschutzprozess nicht unter den Vorbehalt
der weiteren Sachverhaltsaufklärung zu stellen.
1.4
Keine Relevanz des Fehlens „greifbarer Formen“ des Betriebsübergangs
sowie einer „alsbaldigen Wiedereröffnung“
Nicht überzeugen kann die
Rspr., soweit sie für den Kündigungsgrund darauf abstellt, dass der später
realisierte Betriebsübergang im Kündigungszeitpunkt noch keine „greifbaren
Formen“ angommen hatte. Eine solche negative Aussage ändert nichts an der
Darlegungslast des Arbeitgebers. Entscheidend kann es nur auf die Frage
ankommen, ob die vom Arbeitgeber in den Blick genommene
Betriebs(teil)stillegung im Kündigungszeitpunkt bereits „greifbare Formen“
angenommen hatte oder nicht.
Das Ausbleiben einer „alsbaldigen Wiedereröffnung“ des
stillgelegten Betriebs(teils) begründet keine tatsächliche Vermutung für
das Vorliegen einer ernsthaften Stillegungsabsicht im Kündigungszeitpunkt.
Umgekehrt spricht eine alsbaldige Wiedereröffnung nach Betriebs(teil)stillegung
nicht gegen die ernsthafte Stillegungsabsicht des Arbeitgebers im Kündigungszeitpunkt.
Eine spätere Wiedereröffnung an sich kann lediglich Sachgrund für eine Wiedereinstellung
sein.
2.
Unterscheidung zwischen kündigungsrelevanten und wiedereinstellungsrelevanten
Umständen
Hinsichtlich
der für die kündigungsbegründende Prognose unbeachtlichen Umstände kommt
allenfalls ein Anspruch auf Wiedereinstellung in Betracht. Ein Kündigungsschutzprozess
kann mit ihnen nicht erfolgreich geführt werden.
Andererseits
können solche Umstände für einen möglichen Wiedereinstellungsanspruch
nicht herangezogen werden, die bei sorgfaltsgerechtem Verhalten bereits zum
Gegenstand des Kündigungsschutzprozesses hätten gemacht werden können. Ein
Anspruch auf Wiedereinstellung darf nicht dazu dienen, den Kündigungsschutzprozess
neu oder erstmals zu führen. Ist bereits die Kündigung unwirksam weil
sozialwidrig, so kommt ein Wiedereinstellungsanspruch unter keinem
Gesichtspunkt mehr in Betracht. Rechtsschutz gewährt dem Arbeitnehmer in diesem
Fall allein der Kündigungsschutzprozess. Dabei ist völlig gleichgültig,
ob dieser überhaupt noch erfolgreich geführt werden kann, etwa weil nach
Versäumung der Klageerhebungsfrist (§ 4 S. 1 KSchG
) das Bestehen eines die Kündigung
rechtfertigenden Grundes unwiderlegbar vermutet wird (§ 7 KSchG
). Es wäre auch nicht
denkbar, einen Kündigungsgrund widerlegen zu wollen, der faktisch nicht
besteht, sondern gemäß § 7 KSchG lediglich unwiderlegbar fingiert wird.
3.
Dogmatische Grundlage des Wiedereinstellungsanspruchs
3.1
Abstraktheit vertraglicher und anderer allgemeiner Begründungsansätze
Die Fürsorgepflicht bzw. Interessenwahrungspflicht
und
ihre Nachwirkungen können die Neubegründung vertraglicher Hauptpflichten
nicht ausreichend erklären. Dies gilt vor allem nach Beendigung der
Vertragsbeziehung. Nicht anders ist auch die sog. allgemeine Unterstützungs-
und Zusammenarbeitspflicht
zu
beurteilen, die sich inhaltlich hiervon nicht unterscheidet. Der Versuch,
vertragsrechtliche Kategorien zur Begründung einer Wiedereinstellungspflicht
heranzuziehen, ist aufgrund seiner Abstraktheit wenig überzeugend. Er liefert
auch keine praktikablen Ergebnisse dort, wo in der Konsequenz bei einer Massenkündigung
wegen beabsichtigter Betriebs(teil)stillegung eine willkürliche Spaltung der
Belegschaft nach dem Ablauf von Kündigungsfristen unvermeidbar würde.
Nichts anderes gilt für Begründungsversuche über das Verbot widersprüchlichen
Verhaltens
, den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
,
Art. 12 I GG
, den
Sphärengedanken und den Rechtsgrundsatz schutzwürdigen Vertrauens sowie
den Gedanken eines Reuerechtsausschlusses.
Diese Ansätze besitzen wegen beachtenswerter Überlegungen für
einzelne Fallgruppen durchaus eine gewisse Tragfähigkeit. Sie sind als
Oberbegriffe aber zu abstrakt und nicht sachnah genug, um aus ihnen den
Wiedereinstellungsanspruch unmittelbar abzuleiten. Eine allgemeine
Anspruchsgrundlage kann aus diesen Überlegungen daher nicht gewonnen werden.
3.2
Teleologische Extension des § 1 II KSchG im Wege der Rechtsfortbildung
Die Anspruchsgrundlage für einen Wiedereinstellungsanspruch
lässt sich, wie auch sein Ursprung, das kündigungsschutzrechtliche
Prognoseprinzip, aus dem KSchG selbst gewinnen. § 1 II KSchG formuliert die Kündigungsgründe
objektiv und mit Blick auf die Zukunft: „bedingt ist“ / „weiterbeschäftigt
werden kann“. Ein Hinweis auf die jeweilige Perspektive bzw. die Erkenntnisgrundlage
fehlt dagegen. Die Vorstellung des Gesetzgebers ist die eines mit idealem
Wissen ausgestatteten objektiven Dritten. Diese Annahme ist aber mit der
Rechtsgestaltungsbefugnis, die das Gesetz dem Arbeitgeber durch sein Kündigungsrecht
einräumt, nicht vereinbar.
Die Anerkennung eines in Voraussetzungen und Rechtsfolgen
begrenzten Wiedereinstellungsanspruchs löst diesen Konflikt mit Rücksicht auf
die berechtigten Interessen beider Vertragspartner. Es ist letztlich der in §
1 II KSchG angelegte Widerspruch, der nicht anders als durch eine rechtstechnisch
korrekt erreichte Relativierung der Kündigungsfolgen gelöst werden kann. Durch
die dem Arbeitgeber eingeräumte Gestaltungsbefugnis nimmt das KSchG nur eine
vorläufige Risikozuweisung an den Arbeitnehmer vor, die zwar das Prinzip der
Rechtssicherheit in den Vordergrund stellt, nach ihrer eigenen Terminologie
aber den endgültigen Verlust des Arbeitsplatzes nicht zu rechtfertigen
vermag. Denn ob eine Kündigung durch objektive Gründe wirklich „bedingt
ist“, die einer „Weiterbeschäftigung“ tatsächlich „entgegenstehen“,
lässt sich im Kündigungszeitpunkt aufgrund des dem Kündigungsschutzrecht
immanenten Prognoseprinzips noch nicht abschließend beurteilen. Die in § 1 II
KSchG festgeschriebene Objektivierung und Zukunftsausrichtung der Kündigungsrechtfertigung
verlangt daher nach einem Korrektiv insoweit, wie die rechtsgestaltenden
Folgen des Gestaltungsaktes (wirksame Kündigung) die Haltbarkeit des
Gestaltungsgrundes (Kündigungsrechtfertigung) überdauern.
Das vom Gesetz mit der Anerkennung eines Gestaltungsrechts in den Vordergrund
gestellte Prinzip der Rechtssicherheit verlangt andererseits eine Begrenzung
dieses Korrektivs in der Weise, dass die Korrektur hinter dem ohne die Kündigung
hypothetisch bestehenden Rechtszustand zurückzubleiben hat, was die
Anerkennung klarer sachlicher und zeitlicher Grenzen erforderlich macht. § 1 II
KSchG gewährt damit einen durch das vorrangige Prinzip der Rechtssicherheit
begrenzten Anspruch auf begrenzte Beseitigung der Kündigungsfolgen. Nichts
anderes ist der Wiedereinstellungsanspruch. Durch ihn gelingt die Lösung des
Konflikts zwischen dem unbedingten Gestaltungsrecht
des
Arbeitgebers im Kündigungszeitpunkt einerseits und der objektivierten Zukunftsgebundenheit
der Kündigungsgründe andererseits.
Damit ergibt sich der Wiedereinstellungsanspruch aus dem
Schutzzweck des § 1 II KSchG; Anspruchsgrundlage ist eine teleologische
Extension der Vorschrift.
3.3
Ergänzende Heranziehung des Schutzzwecks des § 613a I 1
und
IV 1 BGB nach einer Kündigung wegen Betriebs(teil)stillegung bei nachfolgendem
unerwarteten Betriebsübergang
Auch der Wiedereinstellungsanspruch nach unerwartetem
Betriebsübergang ist ein prognosebedingter Anspruch auf Wiederbegründung der
vertraglichen Hauptpflichten. Neben den allgemeinen Überlegungen gelten hier
aber in dogmatischer Hinsicht Besonderheiten.
Bleibt der Arbeitsplatz des Gekündigten prognosewidrig erhalten, so ergibt
sich aus § 613a I 1
und
IV 1 BGB ein ergänzender Ansatz für den Wiedereinstellungsanspruch
, der
sich aus der Zwecksetzung der Vorschrift ableiten lässt und der den hier
ebenfalls geltenden kündigungsschutzrechtlichen Ansatz bestätigt.
Der Schutzzweck des § 613a I 1
und
IV 1 BGB liegt darin, den Bestand der Arbeitsverhältnisse unabhängig vom Übergang
des Betriebs(teils) zu gewährleisten. Im Unterschied zum Grundfall der
betriebsbedingten Kündigung hat sich dieser besondere Schutzzweck mit dem
Ablauf der Kündigungsfrist nicht erledigt. Der Arbeitsplatz bleibt mit dem
Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers verbunden, der zum Zeitpunkt der
Stillegungskündigung auf ihm beschäftigt war.
§ 613a I und IV 1 BGB enthält dagegen auch in
teleologischer Auslegung
keine
positive Aussage für den Fall einer nachträglich eintretenden anderweitigen
Beschäftigungsmöglichkeit
.
Sein Anwendungsbereich beschränkt sich auf die Wahrung der Identität von
Arbeitsplatz und damit verbundenem Arbeitsverhältnis. Jenseits dessen liegt
der Fall, dass unerwartet ein anderer funktional gleichwertiger Arbeitsplatz
prognosewidrig erhalten bleibt oder neu entsteht.
§ 613a I 1
und
IV 1 BGB überlagert insoweit die allgemeine aus § 1 II KSchG gewonnene
Anspruchsgrundlage bei prognosewidrigem Erhaltenbleiben des Arbeitsplatzes
nach unerwartetem Betriebsübergang.
3.4
Ergänzende Heranziehung des Rehabilitierungsgedankens für die
Wiedereinstellungspflicht nach Verdachtskündigung
Ebenfalls um eine besondere Fallgestaltung handelt es sich bei der Verdachtskündigung.
Die aus dem KSchG gewonnene Anspruchsgrundlage wird bei der Verdachtskündigung
ergänzt durch den Rehabilitierungsgedanken
auf
der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artt. 1 I, 2 I GG).
Die im Ergebnis unberechtigte Verdachtskündigung beeinträchtigt die Ehre
des Arbeitnehmers und sein berufliches Fortkommen letztlich grundlos. Der hier
eingreifende Wiedereinstellungsanspruch ist auch ein Wiedergutmachungsanspruch
für
objektives Unrecht
, mit
dem die stigmatisierenden Folgewirkungen der Verdachtskündigung für die
Zukunft ausgeräumt werden.
Der Rehabilitierungsgedanke baut insoweit auf der Einsicht
auf, dass die Verdachtskündigung dem Arbeitgeber eine überschießende
Rechtsmacht verleiht, die aufgrund ihrer Zweckbindung nicht unabhängig von der
weiteren Entwicklung bestehen bleiben kann. Dabei ist es unerheblich, wann
der Reinigungsbeweis gelingt. Macht der Arbeitgeber von der besonderen Kündigungsbefugnis
Gebrauch, trägt er das Risiko des Wiedereinstellungsvorbehalts.
Wegen der diskriminierenden Folgewirkung kann nur durch die
Anerkennung eines Wiedereinstellungsanspruchs ein Verstoß gegen das Untermaßverbot
aus Artt. 1 I, 2 I GG vermieden werden.
4.
Praktische Bedeutung des Wiedereinstellungsanspruchs
Der
Wiedereinstellungsanspruch hat eine praktische Bedeutung als Korrektiv
spezieller Probleme einiger Fallgruppen des Kündigungsrechts.
4.1
Grundfälle der sozial gerechtfertigten Kündigung: Anspruchsentstehung nur
innerhalb der Kündigungsfrist
Ein Wiedereinstellungsanspruch kann regelmäßig nur bis zum
Ende der Kündigungsfrist entstehen.
Dabei geht es zum einen um das prognosewidrige
Erhaltenbleiben von Arbeitsplätzen nach betriebsbedingter Kündigung. Dieser
Umstand wird unproblematisch bis zum Ende der Kündigungsfrist relevant,
denn auf diesen Zeitpunkt ist die Prognose bezogen.
Zum anderen kommen auch anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten
in Betracht. Der zugehörigen Prognose fehlt es an einem festen zeitlichen Bezugspunkt.
Im Übrigen muss ein Widerspruch mit dem Fall des Erhaltenbleibens von
Arbeitsplätzen vermieden werden. Daher bildet auch hier der Entlassungstermin
die zeitliche Grenze der Anspruchsentstehung.
Im Bereich der krankheitsbedingten Kündigung kann der
Wiedereinstellungsanspruch nur als eine auf wenige Ausnahmefälle begrenzte
Randerscheinung praktisch werden. Soweit es sich um steuerbare Umstände
handelt, muss dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung die Möglichkeit
eingeräumt worden sein, eine Entwicklung einzuleiten, die seine Arbeitsfähigkeit
wieder herstellt. Eine solche Entwicklung kann einer negativen
Fehlzeitenprognose die Grundlage entziehen oder sie gegebenenfalls zu einem späteren
Zeitpunkt widerlegen.
Nach verhaltensbedingter Kündigung kann ein
Wiedereinstellungsanspruch aus prinzipiellen Erwägungen nicht anerkannt
werden. Bei Verfehlungen von geringerem Gewicht werden inhaltliche Prognoseerwägungen
durch das Abmahnungsverfahren ersetzt und bei entsprechender Schwere der Tat
ist die Kündigungsbefugnis von einer Prognose unabhängig.
4.2
Besondere Fallgestaltungen: Anspruchsentstehung auch nach Ablauf der Kündigungsfrist
Für zwei Ausprägungen der allgemeinen Kündigungsgründe
gelten allerdings Besonderheiten. Insbesondere erweist sich in diesen Fällen
eine starre Begrenzung der Anspruchsentstehung auf den Ablauf der Kündigungsfrist
aufgrund der jeweiligen dogmatischen Besonderheiten nicht als sachgerecht .
Zum einen handelt es sich um den Fall des unerwarteten
Betriebsübergangs im Anschluss an eine Stillegungskündigung. Insoweit kommt es
allein auf das Erhaltenbleiben von Arbeitsplätzen beim Betriebserwerber an. Der
Ablauf individueller Künigungsfristen erscheint demgegenüber zweitrangig.
Zum anderen ist der Wiedereinstellungsanspruch ein wichtiges
(wenn auch sehr seltenes) Korrektiv der Verdachtskündigung. Mit seiner Hilfe
kann der schuldlos in Verdacht geratene Arbeitnehmer rehabilitiert werden, wenn
sich der Tatverdacht nach Kündigungszugang als haltlos herausstellt. Die dabei
bestehende besondere Interessenlage erledigt sich ebenfalls nicht durch den
Zeitlauf. Das Risiko, dass gegebenenfalls eine Verdachtsentkräftung zugunsten
des Arbeitnehmers eintritt, muss der
Arbeitgeber tragen, wenn er von der überschießenden Rechtsmacht des Sonderkündigungsgrundes
Gebrauch macht.
Wiedereinstellungsanspruch-DISS.pdf
(Volltextdokument)
Rechtspr.txt (umfangreiche Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch)