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Wiedereinstellungsanspruch im Kündigungsschutzrecht

Entwurf zum gesamten Themenkomplex

Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse:

1. Beurteilungszeitpunkt für Wirksamkeit der prognosebedingten Kündigung

1.1 Grundsatz

Der Beurteilungszeitpunkt  für die Wirksamkeit der Kündigung stimmt mit dem Beurteilungszeitpunkt für die vom Arbeitgeber anzustellende kündigungsbegründende Prognose überein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung.

Der Arbeitgeber verhält sich auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich – überflüssigerweise – auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft, obwohl die kündigungsbegründende Prognose bereits widerlegt wurde.

1.2 Berücksichtigung neuer Beweisumstände, keine Berücksichtigung neuer Kausalverläufe

Für die Wirksamkeit der Kündigung unbeachtlich ist das weitere tatsächliche Geschehen nach dem Zugang der Kündigung, da hierdurch jeweils ein neuer Kausalverlauf begründet wird. Neue Kausalverläufe rechtfertigen allenfalls eine neue Kündigung.

Neue Beweisumstände dagegen, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch unbekannt waren, werden im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich berücksichtigt. Das gilt insbesondere auch für die krankheitsbedingte Kündigung aufgrund einer Fehldiagnose  des behandelnden Arztes.

Eine Ausnahme gilt lediglich für die Verdachtskündigung.

1.3 Ausnahmsweise keine Berücksichtigung nachträglich bekanntgewordener Beweisumstände bei der Verdachtskündigung

Für die Verdachtskündigung bleiben ausnahmsweise nachträgliche Erkenntnisse über die Tatbegehung außer Betracht. Eine andere Sichtweise würde die Grenzen zur Tatkündigung  verwischen und sogar auf eine Negation der Kündigungsbefugnis hinauslaufen, wonach der sorgfältig ermittelte Verdacht selbst und der durch ihn bedingte Vertrauensfortfall die Kündigung rechtfertigt. Lässt der Arbeitgeber bei der Sachverhaltsaufklärung keine genügende Sorgfalt walten, so ist die bereits Kündigung rechtsunwirksam. Beachtet er aber jede zumutbare Sorgfalt, so braucht er sein Kündigungsrecht auch im Kündigungsschutzprozess nicht unter den Vorbehalt der weiteren Sachverhaltsaufklärung zu stellen.

2. Unterscheidung zwischen kündigungsbeachtlichen und –unbeachtlichen Umständen

Hinsichtlich der für die kündigungsbegründende Prognose unbeachtlichen Umstände kommt allenfalls ein Anspruch auf Wiedereinstellung in Betracht. Ein Kündigungsschutzprozess kann mit ihnen nicht erfolgreich geführt werden.

Andererseits können solche Umstände für einen möglichen Wiedereinstellungsanspruch nicht herangezogen werden, die bei sorgfaltsgerechtem Verhalten bereits zum Gegenstand des Kündigungsschutzprozesses hätten gemacht werden können. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung darf nicht dazu dienen, den Kündigungsschutzprozess neu oder erstmals zu führen. Ist bereits die Kündigung unwirksam weil sozialwidrig, so kommt ein Wiedereinstellungsanspruch unter keinem Gesichtspunkt mehr in Betracht. Rechtsschutz gewährt dem Arbeitnehmer in diesem Fall allein der Kündigungsschutzprozess. Dabei ist völlig gleichgültig, ob dieser überhaupt noch erfolgreich geführt werden kann, etwa weil nach Versäumung der Klageerhebungsfrist (§ 4 S. 1 KSchG ) das Bestehen eines die Kündigung rechtfertigenden Grundes unwiderleglich vermutet wird (§ 7 KSchG ). Es wäre auch nicht denkbar, einen Kündigungsgrund widerlegen zu wollen, der faktisch nicht besteht, sondern gemäß § 7 KSchG lediglich unwiderlegbar fingiert wird.

3. Dogmatische Grundlage des Wiedereinstellungsanspruchs

3.1 Ungeeignetheit vertraglicher und sonstiger Ansätze

Die Fürsorgepflicht bzw. Interessenwahrungspflicht  und ihre Nachwirkungen können die Neubegründung vertraglicher Hauptpflichten nicht erklären. Dies gilt einmal mehr nach Beendigung der Vertragsbeziehung. Nicht anders ist auch die sog. allgemeine Unterstützungs- und Zusammenarbeitspflicht  zu beurteilen, die sich inhaltlich hiervon nicht unterscheidet. Der Versuch, vertragsrechtliche Kategorien zur Begründung einer Wiedereinstellungspflicht heranzuziehen, ist wenig überzeugend und liefert keine praktikablen Ergebnisse dort, wo in der Konsequenz bei einer Massenkündigung wegen beabsichtigter Betriebs(teil)stillegung eine willkürliche Spaltung der Belegschaft nach dem Ablauf von Kündigungsfristen unvermeidbar wird.

Nichts anderes gilt für Begründungsversuche über das Verbot widersprüchlichen Verhaltens , den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz , Art. 12 I GG , den Sphärengedanken und den Rechtsgrundsatz schutzwürdigen Vertrauens sowie den Gedanken eines Reuerechtsausschlusses.

Diese Ansätze taugen – trotz zum Teil beachtenswerter Einzelüberlegungen – nicht als universelle die verschiedenen Fallgruppen überspannende Anspruchsgrundlage eines Wiedereinstellungsanspruchs.

3.2 Teleologische Extension des § 1 II KSchG im Wege der Rechtsfortbildung

Die Anspruchsgrundlage für einen Wiedereinstellungsanspruch lässt sich, wie auch sein Ursprung, das kündigungsschutzrechtliche Prognoseprinzip, aus dem KSchG selbst gewinnen. Die als Voraussetzung für eine Rechtsfortbildung  erforderliche verdeckte Regelungslücke ergibt sich aus der Diskrepanz zwischen dem normativen Ziel des sozialen Rechtfertigungszwangs einerseits und der verwendeten prognosegestützten Rechtfertigungstechnik andererseits. § 1 II KSchG formuliert die Kündigungsgründe objektiv und mit Blick auf die Zukunft: „bedingt ist“ / „weiterbeschäftigt werden kann“. Ein Hinweis auf die jeweilige Perspektive bzw. die Erkenntnisgrundlage fehlt dagegen. Die Vorstellung des Gesetzes ist die eines mit idealem Wissen ausgestatteten objektiven Dritten. Diese Annahme ist aber mit der Rechtsgestaltungsbefugnis, die das Gesetz dem Arbeitgeber durch sein Kündigungsrecht einräumt, nicht vereinbar.

Die Anerkennung eines in Voraussetzungen und Rechtsfolgen begrenzten Wiedereinstellungsanspruchs löst diesen Konflikt mit Rücksicht auf die berechtigten Interessen beider Vertragspartner. Es ist letztlich der in § 1 II KSchG angelegte Widerspruch, der nicht anders als durch eine rechtstechnisch korrekt erreichte Relativierung der Kündigungsfolgen gelöst werden kann. Durch die dem Arbeitgeber eingeräumte Gestaltungsbefugnis nimmt das KSchG nur eine vorläufige Risikozuweisung an den Arbeitnehmer vor, die zwar das Prinzip der Rechtssicherheit in den Vordergrund stellt, nach ihrer eigenen Terminologie aber den endgültigen Verlust des Arbeitsplatzes nicht zu rechtfertigen vermag. Denn ob eine Kündigung durch objektive Gründe wirklich „bedingt ist“, die einer „Weiterbeschäftigung“ tatsächlich „entgegenstehen“, lässt sich im Kündigungszeitpunkt aufgrund des dem Kündigungsschutzrecht immanenten Prognoseprinzips noch nicht abschließend beurteilen. Die in § 1 II KSchG festgeschriebene Objektivierung und Zukunftsausrichtung der Kündigungsrechtfertigung verlangt daher nach einem Korrektiv insoweit, wie die rechtsgestaltenden Folgen des Gestaltungsaktes (wirksame Kündigung) die Haltbarkeit des Gestaltungsgrundes (Kündigungsrechtfertigung) überdauern.

Das vom Gesetz mit der Anerkennung eines Gestaltungsrechts in den Vordergrund gestellte Prinzip der Rechtssicherheit verlangt andererseits eine Begrenzung dieses Korrektivs in der Weise, dass die Korrektur hinter dem ohne die Kündigung hypothetisch bestehenden Rechtszustand zurückzubleiben hat, was die Anerkennung klarer sachlicher und zeitlicher Grenzen erforderlich macht. § 1 II KSchG gewährt damit einen durch das vorrangige Prinzip der Rechtssicherheit begrenzten Anspruch auf begrenzte Beseitigung der Kündigungsfolgen. Nichts anderes ist der Wiedereinstellungsanspruch. Durch ihn gelingt die Lösung des Konflikts zwischen dem unbedingten Gestaltungsrecht  des Arbeitgebers im Kündigungszeitpunkt einerseits und der objektivierten Zukunftsgebundenheit der Kündigungsgründe andererseits.

Mit dem Wiedereinstellungsanspruch wird damit für den Ausnahmefall eines nachträglichen Wegfalls des Kündigungsgrundes durch Widerlegung der kündigungsbegründenden Prognose ein Mittelweg beschritten zwischen materiellrechtlich-faktischer Wirksamkeit und Unwirksamkeit der Kündigung, gleich so, wie das KSchG mit der objektivierten Zukunftsgebundenheit der Kündigungsgründe dem Arbeitgeber einen im Kündigungszeitpunkt nicht nachzuweisenden Rechtfertigungszwang auferlegt und ihm dennoch um der Rechtssicherheit willen ein Gestaltungsrecht  einräumt.

Damit ergibt sich der Wiedereinstellungsanspruch aus dem Schutzzweck des § 1 II KSchG; Anspruchsgrundlage ist eine teleologische Extension der Vorschrift.

3.3 Ergänzende Heranziehung des Schutzzwecks des § 613a I 1  und IV 1 BGB nach einer Kündigung wegen Betriebs(teil)stillegung bei nachfolgendem unerwarteten Betriebsübergang

Auch der Wiedereinstellungsanspruch nach unerwartetem Betriebsübergang ist ein prognosebedingter Anspruch auf Wiederbegründung der vertraglichen Hauptpflichten. Insoweit gelten keine Besonderheiten.

Bleibt der Arbeitsplatz des Gekündigten prognosewidrig erhalten, so ergibt sich aus § 613a I 1  und IV 1 BGB ein ergänzender Ansatz für den Wiedereinstellungsanspruch , der sich aus der Zwecksetzung der Vorschrift ableiten lässt und den hier ebenfalls geltenden kündigungsschutzrechtlichen Ansatz bestätigt.

Der Schutzzweck des § 613a I 1  und IV 1 BGB, den Bestand der Arbeitsverhältnisse unabhängig vom Übergang des Betriebs(teils) an den Erhalt der Arbeitsplätze zu koppeln, wird mit der Anerkennung des Wiedereinstellungsanspruchs auch in den Fällen konsequent verwirklicht, in denen nach § 613a I 1 BGB nur noch ein wirksam gekündigtes Arbeitsverhältnis als eben solches bzw. nach dem Entlassungstermin  kein Arbeitsverhältnis mehr auf den Erwerber übergehen kann.

§ 613a I und IV 1 BGB enthält dagegen auch in teleologischer Auslegung  keine positive Aussage für den Fall einer nachträglich eintretenden anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit . Sein Anwendungsbereich beschränkt sich auf die Wahrung der Identität von Arbeitsplatz und damit verbundenem Arbeitsverhältnis. Jenseits dessen liegt der Fall, dass unerwartet ein anderer funktional gleichwertiger Arbeitsplatz prognosewidrig erhalten bleibt oder neu entsteht.

§ 613a I 1  und IV 1 BGB überlagert insoweit die allgemeine aus § 1 II KSchG gewonnene Anspruchsgrundlage bei prognosewidrigem Erhaltenbleiben des Arbeitsplatzes nach unerwartetem Betriebsübergang.

3.4 Ergänzende Heranziehung des Rehabilitierungsgedankens für die Wiedereinstellungspflicht nach Verdachts- und Druckkündigung

Die aus dem KSchG gewonnene Anspruchsgrundlage wird bei den Sonderkündigungsgründen ergänzt durch den Rehabilitierungsgedanken  auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artt. 1 I, 2 I GG).

Die im Ergebnis unberechtigte Verdachtskündigung beeinträchtigt die Ehre des Arbeitnehmers und sein berufliches Fortkommen letztlich grundlos. Ebenso stellt die Druckkündigung i.e.S.  eine Kränkung für den Arbeitnehmer dar, der über den Umweg einer betrieblichen Zwangswirkung Umstände als Kündigungsgrund akzeptieren muss, die für sich genommen ohne diese Zwangswirkung nicht als Kündigungsgrund in Betracht kämen. Der hier eingreifende Wiedereinstellungsanspruch ist auch ein Wiedergutmachungsanspruch  für objektives Unrecht , mit dem die stigmatisierenden Folgewirkungen der Sonderkündigung für die Zukunft ausgeräumt werden.

Der Rehabilitierungsgedanke baut insoweit auf der Einsicht auf, dass Sonderkündigungsgründe dem Arbeitgeber eine überschießende Rechtsmacht verleihen, die aufgrund ihrer Zweckbindung nicht unabhängig von der weiteren Entwicklung bestehen bleiben kann. Wegen fortbestehender diskriminierender Folgewirkungen kann nur durch die Anerkennung eines Wiedereinstellungsanspruchs ein Verstoß gegen das Untermaßverbot aus Artt. 1 I, 2 I GG vermieden werden.

Diese Besonderheit erklärt, warum im Hinblick auf die sachlichen und zeitlichen Grenzen des Anspruchs bei Sonderkündigungsgründen weniger restriktive Regeln zur Anwendung kommen als im Regelfall der Wiedereinstellung nach sozial gerechtfertigter Kündigung.

4. Erfordernis einer bestandsschutzvernichtenden Arbeitgeberkündigung

4.1 Grundsatz

Der Wiedereinstellungsanspruch setzt prinzipiell voraus, dass ein durch das KSchG bestandsgeschütztes unbefristetes Arbeitsverhältnis durch wirksame Arbeitgeberkündigung beendet wird, damit der Anspruch durch das Ausbleiben prognostizierter oder das Hinzutreten prognosewidriger Umstände entstehen kann.

4.2 Unzulässigkeit eines antizipierten Anspruchsverzichts bei Abschluss des Arbeitsvertrages

Der zwingende Charakter des KSchG strahlt auch auf den mit ihm zusammenhängenden Wiedereinstellungsanspruch aus. So wie auf den noch nicht entstandenen Kündigungsschutz antizipiert nicht verzichtet werden kann, um unbillige Ergebnisse privatrechtlicher Gestaltungsmacht in bezug auf strukturell unterlegende Vertragspartner zu vermeiden, kann auch auf einen Wiedereinstellungsanspruch nicht schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages verzichtet werden.

4.3 Anspruchsverzicht  durch Aufhebungsvertrag  

Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann sich der Arbeitnehmer durch Aufhebungsvertrag  den Bestandsschutz  bzw. Kündigungsschutz als Grundvoraussetzung für einen Wiedereinstellungsanspruch – regelmäßig gegen eine Abfindung – „abkaufen“ lassen.

4.4 Regelmäßig kein Wiedereinstellungsanspruch nach Aufhebungsvertrag

Wer sich seines Kündigungsschutzes durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags wirksam freiwillig entäußert, entzieht damit regelmäßig auch einem Wiedereinstellungsanspruch die Grundlage. Hat die auf die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung  des Arbeitnehmers Bestand, so steht der Abschluss eines Aufhebungsvertrages der Entstehung eines Wiedereinstellungsanspruchs ebenso entgegen wie eine Eigenkündigung .

Erweist sich aber ein Aufhebungsvertrag , insbesondere nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage , für die Zukunft als nicht rechtsbeständig (§§ 313 III, 346 ff BGB), so entsteht ein Wiedereinstellungsanspruch, gegebenenfalls gegen Rückzahlung einer erhaltenen Abfindung (§§ 894 I 2 ZPO , 726 ZPO).

4.5 Kein Wiedereinstellungsanspruch bei befristetem Arbeitsverhältnis

Kein Wiedereinstellungsanspruch entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis wirksam befristet war und der sachliche Grund für die Befristung (§ 14 TzBfG) nachträglich entfällt. Im Falle rechtswirksamer Befristung ist der Bestandsschutz  von Anfang an einer zeitlichen Beschränkung unterworfen. Ein das Befristungsende überdauernder Bestandsschutz bestand zu keinem Zeitpunkt und kann daher auch nicht wieder hergestellt werden.

5. Reichweite der Wiedereinstellungspflicht

Die kündigungsbegründende Prognose wird nicht nur dann widerlegt, wenn der vom Kündigungsempfänger besetzte Arbeitsplatz prognosewidrig erhalten bleibt, sondern auch, wenn sich durch prognosewidrig ausbleibende oder neu hinzutretende Umstände eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit abzeichnet (§ 1 II 2 Nr. 1 b) bzw. Nr. 2 b) KSchG) oder eine Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich wird (§ 1 II 3 KSchG ). Die Wiedereinstellungspflicht bezieht sich auf alle Umstände, auf denen die kündigungsbegründende Prognose beruht. Beide entsprechen einander spiegelbildlich.

6. Fallgruppen des Wiedereinstellungsanspruchs

Der mit der Widerlegung der kündigungsbegründenden Prognose entstehende Wiedereinstellungsanspruch umfasst als Konsequenz des Prognoseprinzips alle drei Grundarten der sozial gerechtfertigten Kündigung.

6.1 Betriebsbedingte Kündigung

Ein Wiedereinstellungsanspruch kommt nach jeder betriebsbedingten Kündigung in Betracht, gleich worauf die Widerlegung der kündigungsbegründenden Prognose beruht. Es muss sich in jedem Fall um nachträgliche Falsifizierungsumstände handeln. Nicht ausreichend ist eine nicht durch solche Umstände veranlasste andere Unternehmerentscheidung trotz Haltbarkeit der kündigungsbegründenden Prognose.

6.2 Sonderfall Betriebsübergang und Sanierungsnotwendigkeit

Als anspruchsbegründende Widerlegung der Prognose beachtlich ist auch der auf Stillegungskündigungen unerwartet folgende Betriebsübergang in seiner klassischen Form oder durch Einstellung des wesentlichen Teils der Belegschaft im Anschluss an eine Funktionsnachfolge  im Dienstleistungsbereich.

Der Betriebsübergang hindert aber den Erwerber nicht daran, ein Rationalisierungskonzept  mit der Konsequenz des Wegfalls von Arbeitsplätzen zu verfolgen. Ein solches kann die Entstehung von Wiedereinstellungsansprüchen hindern, gleich so, wie bereits im Vorfeld zum Betriebsübergang die Veräußererkündigung aufgrund eines Erwerberkonzepts zulässig ist und damit nach § 613a IV 2  BGB einer Weiterbeschäftigung beim Erwerber entgegensteht.

Der Erwerber darf hinsichtlich möglicher Wiedereinstellungsansprüche nicht schlechter stehen, als der Veräußerer hinsichtlich seines Kündigungsrechts stünde, wenn er auf die Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung verzichtet und erst aus Anlass des bevorstehenden Betriebsübergangs gekündigt hätte, um den Betrieb veräußerungsfähig zu machen. Eine andere Sichtweise würde den Übergang des Betriebs als solchen und damit die Grundlage für die Entstehung von Wiedereinstellungsansprüchen in Frage stellen.

Um einem Rechtsmissbrauch vorzubeugen, sind an das Vorliegen eines beschäftigungswirksamen Rationalisierungskonzepts hohe Anforderungen zu stellen. So reicht es nicht allein aus, dass der Betriebserwerber in spe den Betriebsübergang unter die Bedingung des Personalabbaus stellt.  Nicht ein bedingtes Übernahmeangebot hindert die Entstehung von Wiedereinstellungsansprüchen, sondern nur ein verändertes unternehmerisches Konzept, das bei hypothetischem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch zur Kündigung berechtigen würde. Der Betriebserwerber muss sich für die Wiedereinstellungsfrage nach unerwartetem Betriebsübergang zunächst so behandeln lassen, als habe er selbst und nicht sein Rechtsvorgänger – unter Außerachtlassung des Betriebsübergangs – nach Erklärung wirksamer Stillegungskündigungen wegen veränderter Umstände einen Entschluss zur Betriebsfortführung gefasst, weil sich der Betriebsübergang als solcher nicht auswirken darf. In einem zweiten Schritt muss er dann die Nichtwiedereinstellung von Arbeitnehmern so rechtfertigen, wie er deren Kündigung hätte rechtfertigen müssen, wenn die Fortführung des Betriebes (durch wen auch immer) bereits im Kündigungszeitpunkt festgestanden hätte.

6.3 Personenbedingte Kündigung

Nach einer personen-, insbesondere einer krankheitsbedingten Kündigung kommt ein Wiedereinstellungsanspruch ebenfalls in Betracht.

Gegenstand der kündigungsbegründenden Prognose sind die zukünftig zu erwartenden Fehlzeiten. Der Gesundheitszustand ist nur ein wichtiger von mehreren Indikatoren für die Fehlzeitenprognose . Für die Wiedereinstellung kommt es allein auf die Widerlegung der Fehlzeitenprognose an, eine positive Gesundheitsprognose  kann nicht verlangt werden.

6.4 Verhaltensbedingte Kündigung

Nach verhaltensbedingter Kündigung spielt der Wiedereinstellungsanspruch praktisch kaum eine Rolle. Dies beruht einerseits auf den inhaltlichen Grenzen des Prognoseprinzips, das für schwere Verfehlungen im Bereich des Tatkündigungsrechts keine Geltung beanspruchen kann. Andererseits bleibt eine Widerlegung der kündigungsbegründenden Prognose auch sonst auf atypische Ausnahmefälle begrenzt.

7. Vorrang schutzwürdiger Dispositionen

7.1 Vor der Anspruchsentstehung

Arbeitgeberseitige Dispositionen vor der Anspruchsentstehung sind schutzwürdig. Es handelt sich um rechtshindernde Einwendungen gegen einen Wiedereinstellungsanspruch, weil hierdurch eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Gekündigten vereitelt wird.

7.2 Nach der Anspruchsentstehung

Gutgläubige arbeitgeberseitige Dispositionen sind auch nach der Anspruchsentstehung schutzwürdig und genießen daher den Vorrang gegenüber dem Wiedereinstellungsinteresse des Arbeitnehmers. Es handelt sich um rechtsvernichtende Einwendungen gegen den Wiedereinstellungsanspruch. Der Arbeitgeber ist gutgläubig, solange er die tatsächlichen Umstände nicht kennt, auf denen die Widerlegung der kündigungsbegründenden Prognose beruht.

7.3 Kein Dispositionsschutz für Neueinstellungen nach betriebsbedingter Kündigung

Für den Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung spielt ein Dispositionsschutz durch Einstellung externer Arbeitnehmer keine Rolle.

Vor der Anspruchsentstehung, also vor dem Eintritt der prognosewidrigen Umstände, kann die Neueinstellung eines externen Arbeitnehmers in bezug auf den erst später entstehenden Wiedereinstellungsanspruch aus sachlogischen Gründen keine schutzwürdige Disposition sein.

Nach der Anspruchsentstehung ist die Einstellung eines externen Arbeitnehmers generell nicht schutzwürdig, da sie ein Einsehen in den erneuten Beschäftigungsbedarf und damit die Bösgläubigkeit des Arbeitgebers voraussetzt.

7.4 Vorrang von Rationalisierungskonzepten

Ein Rationalisierungskonzept , das den dauerhaften Wegfall von Arbeitsplätzen bedingt, genießt als freie unternehmerische Entscheidung stets den Vorrang gegenüber einem entgegenstehenden Wiedereinstellungsinteresse des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber noch gut- oder bereits bösgläubig ist. Der Mangel des guten Glaubens zwingt lediglich zur richtigen Auswahlentscheidung unter verschiedenen Arbeitnehmern, wenn nach dem Willen des Arbeitgebers ohnehin eine Einstellung ansteht. Demgegenüber wird die unternehmerische Freiheit in ihrem Kernbereich nicht angetastet.

8. Sozialauswahl

Wurde mehreren Arbeitnehmern betriebsbedingt gekündigt und sind einige vergleichbare und funktional austauschbare Arbeitsplätze weggefallen, andere dagegen erhalten geblieben, so hat der Arbeitgeber den in Betracht kommenden Arbeitnehmern eine Wiedereinstellung in der Reihenfolge sozialer Gesichtspunkte analog § 1 III KSchG  anzubieten. Vergleichsgruppe sind diejenigen Arbeitnehmer, die ihren Wiedereinstellungsanspruch weder verwirkt noch auf ihn verzichtet haben. Die Einbeziehung der Gesamtbelegschaft in die Sozialauswahl  ist ausnahmsweise dann geboten, wenn wegen beabsichtigter Betriebsstillegung ohne Rücksicht auf soziale Gesichtspunkte sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt wurde; dies gilt nicht für die Wiedereinstellungspflicht im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang wegen Funktionsnachfolge  und Einstellung eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals.

9. Austauschkündigungsbefugnis

Die Pflicht, den Inhaber des Wiedereinstellungsanspruchs auf einen bereits bösgläubig oder unter Verletzung sozialer Gesichtspunkte anderweitig besetzten Arbeitsplatz wieder einzustellen, gibt dem Arbeitgeber unter den funktional austauschbaren Arbeitnehmern ein Recht zur betriebsbedingten Austauschkündigung. Gegenüber dem von der Austauschkündigung Betroffenen besteht dann gegebenenfalls eine Verpflichtung zum Schadensersatz  aus den §§ 241  II, 311  II Nr. 1, 280  I, 249  BGB.

Der Arbeitgeber besitzt – auch wenn er auf eine Austauschkündigung verzichtet – gegenüber dem aufgrund des Anspruchs wieder Eingestellten solange kein Recht zur betriebsbedingten Kündigung, bis er einen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz für diesen Arbeitnehmer geschaffen hat, sei es durch eine spätere Austauschkündigung oder durch Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes. Entfällt diese wieder hergestellte Beschäftigungsmöglichkeit wiederum, bestehen gegen eine betriebsbedingte Kündigung des wieder Eingestellten keine Bedenken.

10. Keine Mitbestimmung

Bei der Verwirklichung des Wiedereinstellungsanspruchs besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 I BetrVG . Wo der Arbeitgeber nichts zu bestimmen hat, hat auch der Betriebsrat nichts mitzubestimmen.

11. Abwicklungsverträge

Ein nach der Kündigung geschlossener Abwicklungsvertrag  steht der Entstehung eines Wiedereinstellungsanspruchs entgegen, solange er nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam und gegebenenfalls durch Rückzahlung einer Abfindung rückabgewickelt ist (§§ 313 III, 346 ff BGB). Ob ein Wegfall der Geschäftsgrundlage  in Betracht kommt, ist eine Frage der Vertragsauslegung und damit Sache des Einzelfalls.

12. Zeitliche Grenzen der Anspruchsentstehung

12.1 Ausrichtung des Wiedereinstellungsanspruchs an der zeitlichen Erstreckung der kündigungsbegründenden Prognose in die Zukunft

Die kündigungsbegründende Prognose kann nur durch Umstände widerlegt werden, die sie bei hypothetischer Bekanntheit im Kündigungszeitpunkt bereits falsifiziert und damit einer wirksamen Kündigung entgegengestanden hätten.

Damit sind die zeitlichen Grenzen der Anspruchsentstehung für den Wiedereinstellungsanspruch vorgegeben. Sie sind identisch mit der zeitlichen Erstreckung der kündigungsbegründenden Prognose in die Zukunft (Prognosehorizont ).

12.2 Differenzierung zwischen drei Prognosearten mit unterschiedlicher zeitlicher Erstreckung in die Zukunft

Es müssen im Hinblick auf den Prognosehorizont  drei Prognosearten auseinandergehalten werden:

Erstens die Prognose, der Arbeitsplatz des Kündigungsempfängers werde aus betriebsbedingten Gründen dauerhaft entfallen. Sie erstreckt sich ohne Rücksicht auf den Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Zeitpunkt ihrer Bestätigung oder Widerlegung. Eine prognosewidrige Entwicklung führt daher zwangsläufig zur Entstehung des Anspruchs. Der Arbeitgeber bleibt auch auf der Wiedereinstellungsebene an das eigene unternehmerische Konzept und den von ihm intendierten Verwirklichungszeitpunkt gebunden.

Zweitens die Prognose, für den betriebsbedingt Gekündigten werde sich auch keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder Unternehmen (gegebenenfalls nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen) ergeben (§ 1 II 2 und 3 KSchG). In diese Prognose sind auch solche Beschäftigungsmöglichkeiten mit einzubeziehen, die sich im Anschluss an den Entlassungstermin  innerhalb eines Zeitraums abzeichnen, den ein anderer Stellenbewerber  zur Einarbeitung  benötigen würde.

Drittens alle übrigen Prognosen. Sie orientieren sich am Entlassungstermin , weisen also nicht über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus.

12.3 Prognosehorizont  als Entstehungsgrenze des Wiedereinstellungsanspruchs

Innerhalb des jeweils relevanten Prognosehorizonts ist eine Widerlegung der Prognose möglich, weil bei hypothetischer Kenntnis der weiteren Entwicklung im Kündigungszeitpunkt bereits eine wirksame Kündigung nicht hätte erklärt werden können.

Jenseits des Prognosehorizonts kann die Prognose nicht widerlegt werden. Was der mit idealem Wissen ausgestattete Arbeitgeber bei der Kündigung nicht einmal im Rahmen einer Prognoseüberlegung hätte bedenken müssen, kann ihn auch später nicht zu einer Wiedereinstellung verpflichten.

13. Grenzen der Geltendmachung des Anspruchs

13.1 Maßgeblichkeit des allgemeinen Grundsatzes der Verwirkung  von Rechten

Die Geltendmachung des Anspruchs bleibt auf den allgemeinen Grundsatz der Verwirkung  von Rechten beschränkt.

13.2 Bindung des Zeitmoments an die positive Kenntnisnahme des Arbeitnehmers

Das Zeitmoment  der Verwirkung  beginnt mit der positiven Kenntnisnahme des Arbeitnehmers von den die kündigungsbegründende Prognose widerlegenden tatsächlichen Umständen. Diese ist im Bestreitensfall vom Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen.

13.3 Konkretisierung des Zeitmoments entsprechend § 4 Satz 1 KSchG

Das Zeitmoment  der Verwirkung  ist erfüllt, wenn nach der positiven Kenntnisnahme des Arbeitnehmers entsprechend § 4 Satz 1 KSchG eine dreiwöchige Äußerungsfrist  verstrichen ist, ohne dass der Anspruch erhoben worden ist. Die Dreiwochenfrist  gibt im Regelfall einen rechtssicheren zeitlichen Maßstab für die Anforderungen an eine zulässige Rechtsverfolgung im Kündigungsschutzrecht vor.

Der Arbeitnehmer verfügt nach der Widerlegung der stimmigen kündigungsbegründenden Prognose über ein Weniger an Rechtsstellung gegenüber dem Fall, dass die Prognose von Anfang an falsch und die auf ihr beruhende Kündigung unwirksam ist. Der Wiedereinstellungsanspruch darf auch hinsichtlich seiner Durchsetzung dem Arbeitnehmer keine bequemere Position einräumen als der unmittelbare Kündigungsschutz, weil sonst seine Funktion als durch das vorrangige Prinzip der Rechtssicherheit begrenzter Anspruch auf begrenzte Aufhebung der Kündigungsfolgen verkannt würde. Der Arbeitnehmer hat im Ergebnis bei der Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs das Maß an Sorgfalt walten zu lassen, das ihm auch für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung abverlangt wird, sobald durch seine Kenntnisnahme ein Wissensstand über den Anspruch erreicht ist, wie er im Hinblick auf die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung regelmäßig schon bei deren Ausspruch besteht.

13.4 Keine Konkretisierung des Zeitmoments entsprechend 613a V I  BGB

Auch im Betriebsübergangsrecht  lässt sich das Zeitmoment  widerspruchsfrei nur durch eine entsprechende Anwendung von § 4 S. 1 KSchG  konkretisieren. Zwar deutet die auf der Rechtslage vor Einfügung der Absätze V und VI des § 613a BGB beruhende st. Rspr. des 8. Senat s auf einen „Gleichklang “ zwischen der Geltendmachung des Widerspruchsrechts einerseits und der Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs andererseits hin. Es wäre jedoch verfehlt, daran mit Wirkung für den Wiedereinstellungsanspruch festzuhalten und damit für das Zeitmoment willkürlich unter Wiedereinstellungssachverhalten nach betriebsbedingter Kündigung zu differenzieren, je nachdem, ob die Widerlegung der Prognose des Wegfalls von Arbeitsplätzen auf einem Betriebsübergang oder auf anderen betrieblichen Umständen beruht, die zur Aufgabe einer Stillegungsabsicht und Fortsetzung der Betriebstätigkeit führen. Die Monatsfrist  aus § 613a V I  1 BGB erweist sich gegenüber den bisher bekannten arbeitsrechtlichen Fristen für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung oder einer Befristung (§§ 4 S. 1, 13 I 2 KSchG , 113 II 1 InsO, 17 TzBfG ) als nicht systemgerecht. Sie kann den Wiedereinstellungsanspruch auch dann nicht erfassen, wenn die kündigungsbegründende Prognose durch einen Betriebsübergang widerlegt wird.

13.5 Umstandsmoment  der Verwirkung

Das Umstandsmoment  hat für die Verwirkung  des Wiedereinstellungsanspruchs – wie in anderen Verwirkungsfällen auch – keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr kann die vertrauensstiftende Wirkung des Zeitablaufs beim Anspruchsverpflichteten nicht unabhängig vom Kenntnisstand des Anspruchsberechtigten beurteilt werden. So tritt bei natürlicher Betrachtungsweise für den Wiedereinstellungsanspruch bereits mit der Kenntnisnahme des Arbeitnehmers das Umstandsmoment ein, welches seinerseits den Beginn des Zeitmoments auslöst.

13.6 Echte arbeitgeberseitige Aufklärungspflicht  über neue prognosewidrige Umstände aus seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich

Den Arbeitgeber trifft eine echte Rechtspflicht zur Aufklärung über das Ausbleiben prognostizierter oder das prognosewidrige Hinzutreten neuer Umstände aus seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich. Im umgekehrten Fall handelt es sich lediglich um eine arbeitnehmerseitige Obliegenheit , deren Nichtbeachtung zum Verlust von Entgelt- bzw. Schadensersatzansprüchen führt.

Für den wichtigsten Fall der betriebsbedingten Kündigung gilt daher folgendes:

Der aufgrund seiner Kenntnis vom Wegfall des betriebsbedingten Kündigungsgrundes bösgläubige Arbeitgeber kann wegen Anspruchsverwirkung wieder frei über Beschäftigungsmöglichkeiten disponieren, sobald er seine Pflichten erfüllt hat, indem er den Arbeitnehmer vom Wegfall des Kündigungsgrundes in Kenntnis gesetzt und die Äußerungsfrist abgewartet hat. Bereits vor diesem Zeitpunkt sind Dispositionen schutzwürdig, wenn eine ablehnende Äußerung des Arbeitnehmers (Verzichtserklärung) vorliegt.

13.7 Verwirkung  außerhalb einer arbeitgeberseitigen Aufklärungspflicht

Auch für den Wegfall solcher Kündigungsgründe, die aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammen, erweist sich der Verwirkungseinwand in der beschriebenen Ausprägung als sachgerechte Grenze für die Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs. Den Arbeitgeber trifft gegebenenfalls auch die Darlegungs- und Beweislast  für die Behauptung, der Arbeitnehmer habe bereits vor dem Wiedereinstellungsverlangen positive Kenntnis von der Widerlegung der kündigungsbegründenden Prognose gehabt. Gegen diese Sichtweise spricht nicht, dass dem Arbeitgeber dieser Nachweis regelmäßig nicht gelingen wird. Bis zu seiner Kenntniserlangung kann der Arbeitgeber frei disponieren und den Anspruch so vernichten. Nach diesem Zeitpunkt kann er dies für lediglich drei Wochen nicht mehr. Von da an tritt Verwirkung  ein, auf die sich der Arbeitgeber nicht eigens berufen muss. Mangels Beweisbarkeit eines anderen Zeitpunktes beginnt der Lauf der Äußerungsfrist  also zumindest mit dem Wiedereinstellungsverlangen. Im Ausnahmefall soll dem Arbeitgeber dabei der Nachweis eines früheren Fristablaufs nicht genommen werden. Gelingt dieser Nachweis, so verringert sich der Zeitraum der Dispositionssperre auf weniger als drei Wochen. Zögert der Arbeitnehmer nach eigener Kenntnisnahme mindestens drei Wochen mit seinem Wiedereinstellungsverlangen und kann der Arbeitgeber dies nötigenfalls beweisen, so ist der Anspruch bereits bei seiner Geltendmachung verwirkt; der Arbeitgeber war in diesem Fall zu keiner Zeit in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt.

13.8 Rechtsfolge der Verwirkung

Die Verwirkung  bewirkt eine inhaltliche Begrenzung des Rechts. Es handelt sich um eine rechtsvernichtende Einwendung.

13.9 Formfreies außergerichtliches Vertragsangebot

Eine formfreie außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs ist ausreichend. Notwendig ist  die Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages.

14. Besondere Grenzen nach Sonderkündigungsgründen

14.1 Eigenständiger prognoseunabhängiger Wiedereinstellungsanspruch

Verdachts- und Druckkündigung  sind als Sonderkündigungsgründe keine Fallgruppen des Wiedereinstellungsanspruchs, sondern hiervon abzugrenzen. Der besondere Wiedereinstellungsanspruch, der sich auf den Rehabilitierungsgedanken auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stützen lässt,  steht außerhalb des Prognoseprinzips, weshalb seine Ausgestaltung nicht einfach in Anlehnung an den Wiedereinstellungsanspruch entwickelt werden kann.

14.2 Wegfall des Kündigungsgrundes

Ein Wiedereinstellungsanspruch entsteht nach einer wirksamen Verdachtskündigung in dem Zeitpunkt, in dem die kündigungsbegründenden Verdachtsmomente entfallen. Ein Wiedereinstellungsanspruch nach einer (betriebsbedingten) Druckkündigung  i.e.S. setzt das Entfallen der kündigungsbegründenden Zwangslage voraus.

14.3 Keine sachlichen und zeitlichen Entstehungsgrenzen

Eine zeitliche Begrenzung der Anspruchsentstehung ist vor dem Hintergrund der Stigmatisierung des Arbeitnehmers und der damit verbundenen diskriminierenden Folgewirkungen ebenso wenig einzusehen wie die Anerkennung vorrangiger Dispositionen des gutgläubigen Arbeitgebers. Die Kündigungsbefugnis ist von vornherein mit einer bedingten Rehabilitierungsnotwendigkeit für den Fall belastet, dass der Sonderkündigungsgrund  später entkräftet wird.

Wird der Arbeitgeber in der Konsequenz mit einer Wiedereinstellungspflicht belastet, obwohl keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, so gibt ihm das wiederum eine Befugnis zur betriebsbedingten Austauschkündigung.

14.4 Geltung des allgemeinen Grundsatzes der Verwirkung  von Rechten

Für den Wiedereinstellungsanspruch nach Verdachts- und Druckkündigung  erweist sich der für den Wiedereinstellungsanspruch befürwortete Maßstab der Verwirkung  von Rechten ebenfalls als interessengerecht.

15. Konkludenter Anspruchsverzicht  durch Eingehung bzw. Nichtaufgabe eines Zwischenarbeitsverhältnisses nach rechtskräftiger Entscheidung

Von einem konkludenten unwiderruflichen Anspruchsverzicht  ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer nach rechtskräftiger Entscheidung des Wiedereinstellungsrechtsstreits ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht oder ein zuvor eingegangenes Zwischenarbeitsverhältnis  nicht unverzüglich durch i.d.R. ordentliche Kündigung beendet. Bei rechtzeitiger Kündigung eines zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung bestehenden Zwischenarbeitsverhältnisses entsteht eine Arbeitsverpflichtung mit korrespondierender Lohnzahlungspflicht entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 12 KSchG  erst wieder nach Beendigung desselben.

16. Wahrung der Besitzstände

16.1 Inhalt des Anschlussarbeitsverhältnisses

Die Wiedereinstellung erfolgt zu den gleichen Bedingungen, wie sie für das gekündigte Arbeitsverhältnis vereinbart waren, unabhängig davon, auf welchen von mehreren funktional austauschbaren Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer wieder eingestellt wird. 

Die Fortgeltung der bisherigen Arbeitsbedingungen  bezieht sich selbst auf solche Arbeitsverhältnisse, die durch willentliche Neueinstellung zunächst zu anderen Bedingungen neu begründet wurden, wenn sich hieran durch die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft ein Betriebsübergang im Sinne der EuGH -Rechtsprechung anschließt. Das Privileg eines Wiedereinstellungsanspruchs zu alten Arbeitsbedingungen muss im Ergebnis auch für diejenigen Arbeitnehmer gelten, die aufgrund ihrer freiwilligen Übernahme den Betriebsübergang erst ausgelöst haben.

Der Arbeitnehmer ist auch im Hinblick auf die Erfüllung von Anwartschaftszeiten so zu stellen, als wäre das Arbeitsverhältnis bereits zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs bzw. der vorhergehenden Aufklärungspflichtverletzung zustande gekommen. Eine Wartefrist, die ja mit dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages von neuem beginnt, muss als von Anfang an erfüllt angesehen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der wirksamen Kündigung bereits erfüllt war. Die Teilerfüllung einer Wartefrist lebt mit der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der vorhergehenden Aufklärungspflichtverletzung wieder auf und läuft weiter. Auf diese Weise kann der Arbeitnehmer bei unverzüglicher Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs nach dem Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme erreichen, dass das neubegründete Arbeitsverhältnis für die Wartefrist behandelt wird, als sei das bisherige Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortgesetzt worden.

16.2 Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses nur für die Zukunft

Das Arbeitsverhältnis kommt mit der Rechtskraft  des Urteils allein für die Zukunft zustande. Eine Rückwirkungsfiktion ist mit § 894 I 1 ZPO  nicht vereinbar, und zwar auch dann nicht, wenn die kündigungsbegründende Prognose noch vor Ablauf der Kündigungsfrist widerlegt wird.

16.3 Anspruch auf den Ersatz des Verzögerungsschadens für die Schwebezeit     

Sowohl mit der Aufklärungs- als auch mit der Wiedereinstellungspflicht kann der Arbeitgeber nach allgemeinen Regeln in Schuldnerverzug geraten (§§ 280  II, 286 BGB).

Der Anspruch auf den Ersatz des Verzögerungsschadens beläuft sich auf den entgangenen Arbeitsverdienst im Anschluss an das Wiedereinstellungsverlangen (wenn keine Aufklärungspflicht  bestanden hat oder diese Pflicht unverzüglich erfüllt wurde) bzw. schon im Anschluss an die Widerlegung der kündigungsbegründenden Prognose (wenn pflichtwidrig nicht aufgeklärt wurde).

Der Anspruch auf den Ersatz des Verzögerungsschadens wegen Verletzung der Aufklärungspflicht  wandelt sich mit der Kenntnisnahme des Arbeitnehmers in einen Anspruch gleichen Inhalts wegen Verletzung der Wiedereinstellungspflicht um. Letzterer umfasst dann den Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung. Von da an besteht ein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus dem in Vollzug gesetzten Arbeitsvertrag bzw. aus § 615 BGB .

17. Beschränkter Wiedereinstellungsanspruch

17.1 Wiedereinstellungsanspruch zu geänderten Arbeitsbedingungen

An Stelle eines Anspruchs auf Wiedereinstellung zu identischen Arbeitsbedingungen  kommt im Einzelfall der Anspruch auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen in Betracht, wenn die Beendigungskündigung in der Rückschau nicht mehr als Ultima-Ratio erscheint, weil eine Weiterbeschäftigung unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich gewesen wäre. Der Arbeitgeber hätte also bei idealem Kenntnisstand über die erst noch eintretenden zukünftigen Umstände dem Arbeitnehmer diese Alternative anbieten müssen (§ 1 II 3 Alt. 2 KSchG ) und nur eine Änderungskündigung erklären dürfen (§ 2 KSchG). Voraussetzung eines unbeschränkten Wiedereinstellungsanspruchs ist, dass der Kündigungsgrund gänzlich entfällt, weil bei hypothetischer Einbeziehung der nachträglichen Entwicklung eine Kündigung nicht hätte gerechtfertigt werden können, das Arbeitsverhältnis also unverändert hätte fortgesetzt werden müssen. Ein Wiedereinstellungsanspruch zu geänderten Arbeitsbedingungen entsteht demgegenüber, wenn der Kündigungsgrund in der weiteren Entwicklung nicht vollständig, sondern nur im Verhältnis zur weniger belastenden Änderungskündigung entfällt. Es handelt sich nur um eine teilweise Widerlegung der kündigungsbegründenden Prognose, weshalb der Anspruch in der Rechtsfolge gegenüber dem unbeschränkten Wiedereinstellungsanspruch zurückbleibt.

17.2 Anspruch auf befristete Wiedereinstellung

Wird die Prognose durch Umstände falsifiziert, die prognostizierbar nur für einen begrenzten Zeitraum eintreten und deshalb die Prognose nicht endgültig, sondern nur zeitweilig widerlegen, so entsteht gegebenenfalls ein Anspruch, der auf die bloß befristete Wiedereinstellung gerichtet ist.

Die Beweislast  für die zeitliche Begrenztheit des Wegfalls des Kündigungsgrundes trifft den Arbeitgeber.

18. Prozessuale Durchsetzung

18.1 Notwendigkeit der Eventualklagehäufung

Der Anspruch auf Wiedereinstellung nach wirksamer Kündigung stellt einen eigenen Streitgegenstand  dar, der im Unterschied zur Kündigungsschutzklage einen auf die Abgabe einer Willenserklärung  gerichteten Leistungsantrag erforderlich macht. Für seine Geltendmachung im Kündigungsschutzprozess empfiehlt sich eine Eventualklagehäufung : Der Hauptantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung wird mit dem Hilfsantrag  auf Verurteilung des Arbeitgebers zur Annahme des in dem Wiedereinstellungsbegehren liegenden Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zu unveränderten Arbeitsbedingungen  unter Anrechnung der früheren Beschäftigungsdauer verbunden (§§ 62 II ArbGG , 894 I ZPO ). Ohne eine Eventualklagehäufung könnte sich der Arbeitgeber im Prozess auf die Wirksamkeit der Kündigung berufen.

18.2 Keine Auslegung  eines singulären Kündigungsschutzantrags als hilfsweisen Wiedereinstellungsantrag

Die gegen den Arbeitgeber gerichtete Leistungsklage, den Arbeitnehmer wieder einzustellen, also eine auf einen neuen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung  abzugeben, ist gegenüber der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ein Aliud. Damit verbietet sich die Auslegung