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Die zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit
als Voraussetzung des
Wiedereinstellungsanspruchs
im Kündigungsschutzrecht
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse:
1. Grundsätzlich
wiedereinstellungsrelevante Beschäftigungsmöglichkeiten
Die kündigungsbegründende Prognose wird nicht nur dann widerlegt, wenn der vom Kündigungsempfänger besetzte Arbeitsplatz prognosewidrig erhalten bleibt, sondern auch, wenn sich durch prognosewidrig ausbleibende oder neu hinzutretende Umstände eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit abzeichnet (§ 1 II 2 Nr. 1 b) bzw. Nr. 2 b) KSchG) oder eine Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich wird (§ 1 II 3 KSchG ). Die Wiedereinstellungspflicht bezieht sich auf alle Umstände, auf denen die kündigungsbegründende Prognose beruht. Beide entsprechen einander spiegelbildlich.
2. Vorrang schutzwürdiger Dispositionen
2.1 Vor der Anspruchsentstehung
Arbeitgeberseitige
Dispositionen vor der Anspruchsentstehung (der Widerlegung der Prognose) sind
schutzwürdig. Es handelt sich um rechtshindernde Einwendungen gegen einen
Wiedereinstellungsanspruch, weil hierdurch eine Beschäftigungsmöglichkeit für
den Gekündigten vereitelt wird.
2.2 Nach der Anspruchsentstehung
Gutgläubige
arbeitgeberseitige Dispositionen sind auch nach der Anspruchsentstehung schutzwürdig
und genießen daher den Vorrang gegenüber dem Wiedereinstellungsinteresse des
Arbeitnehmers. Es handelt sich um rechtsvernichtende Einwendungen gegen den
Wiedereinstellungsanspruch. Der Arbeitgeber ist gutgläubig, solange er die tatsächlichen
Umstände nicht kennt, auf denen die Widerlegung der kündigungsbegründenden
Prognose beruht.
2.3 Kein Dispositionsschutz für Neueinstellungen nach betriebsbedingter Kündigung
Für
den Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung spielt ein
Dispositionsschutz durch Einstellung externer Arbeitnehmer keine Rolle.
Vor
der Anspruchsentstehung, also vor dem Eintritt der prognosewidrigen Umstände,
kann die Neueinstellung eines externen Arbeitnehmers in bezug auf den erst später
entstehenden Wiedereinstellungsanspruch aus sachlogischen Gründen keine schutzwürdige
Disposition sein.
Nach
der Anspruchsentstehung ist die Einstellung eines externen Arbeitnehmers
generell nicht schutzwürdig, da sie ein Einsehen in den erneuten Beschäftigungsbedarf
und damit die Bösgläubigkeit des Arbeitgebers voraussetzt.
2.4 Vorrang von Rationalisierungskonzepten
Ein
Rationalisierungskonzept
, das den
dauerhaften Wegfall von Arbeitsplätzen bedingt, genießt als freie
unternehmerische Entscheidung stets den Vorrang gegenüber einem
entgegenstehenden Wiedereinstellungsinteresse des Arbeitnehmers, unabhängig
davon, ob der Arbeitgeber noch gut- oder bereits bösgläubig ist. Der Mangel
des guten Glaubens zwingt lediglich zur richtigen Auswahlentscheidung unter
verschiedenen Arbeitnehmern, wenn nach dem Willen des Arbeitgebers ohnehin eine
Einstellung ansteht. Demgegenüber wird die unternehmerische Freiheit in ihrem
Kernbereich nicht angetastet.
3. Sozialauswahl
Wurde mehreren Arbeitnehmern betriebsbedingt gekündigt und sind einige vergleichbare und funktional austauschbare Arbeitsplätze weggefallen, andere dagegen erhalten geblieben, so hat der Arbeitgeber den in Betracht kommenden Arbeitnehmern eine Wiedereinstellung in der Reihenfolge sozialer Gesichtspunkte analog § 1 III KSchG anzubieten. Vergleichsgruppe sind diejenigen Arbeitnehmer, die ihren Wiedereinstellungsanspruch weder verwirkt noch auf ihn verzichtet haben. Die Einbeziehung der Gesamtbelegschaft in die Sozialauswahl ist ausnahmsweise dann geboten, wenn wegen beabsichtigter Betriebsstillegung ohne Rücksicht auf soziale Gesichtspunkte sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt wurde .
4. Austauschkündigungsbefugnis
Die Pflicht, den Inhaber des Wiedereinstellungsanspruchs auf einen bereits bösgläubig oder unter Verletzung sozialer Gesichtspunkte anderweitig besetzten Arbeitsplatz wieder einzustellen, gibt dem Arbeitgeber unter den funktional austauschbaren Arbeitnehmern ein Recht zur betriebsbedingten Austauschkündigung. Gegenüber dem von der Austauschkündigung Betroffenen besteht dann gegebenenfalls eine Verpflichtung zum Schadensersatz aus den §§ 241 II, 311 II Nr. 1, 280 I, 249 BGB.
Der Arbeitgeber besitzt – auch wenn er auf eine Austauschkündigung verzichtet – gegenüber dem aufgrund des Anspruchs wieder Eingestellten solange kein Recht zur betriebsbedingten Kündigung, bis er einen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz für diesen Arbeitnehmer geschaffen hat, sei es durch eine spätere Austauschkündigung oder durch Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes. Entfällt diese wieder hergestellte Beschäftigungsmöglichkeit wiederum, bestehen gegen eine betriebsbedingte Kündigung des wieder Eingestellten keine Bedenken.
5. Beschränkter Wiedereinstellungsanspruch
Der Wiedereinstellungsanspruch kann ausnahmsweise zu anderen Arbeitsbedingungen oder auch befristet zustande kommen, wenn die ihm zugrundeliegnde Beschäftigungsmöglichkeit den Kündigungsgrund nur teilweise entfallen lässt. Im ersten Fall ist Voraussetzung, dass nach neuer Sachlage nur die Voraussetzungen einer Änderungskündigung vorliegen, während eine Beendigungskündigung erklärt wurde. Der zweite Fall ist gegeben, wenn der Fortfall der Beschäftigungsmöglichkeit später eintritt als ursprünglich prognostiziert.
Wiedereinstellungsanspruch-MAG.pdf
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